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http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21%20O%2012546/13

Das Urteil des LG München zugunsten der Dali-Stiftung ist ein übles Machwerk, das leider auf der Linie der gängigen Rechtsprechung liegt.

Nicht weniger unfähig ist aber die Aussage der Kanzlei Hild

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/18-07-2014-lg-muenchen-i-21-o-12546-13.html

"Das Verwenden von berühmten Kunstwerken in Werbefilmen ist unzulässig".

Wir lesen dazu nur § 58 UrhG zur Katalogbildfreiheit, der es ausdrücklich erlaubt, während der Museumsausstellung mit Bildern des ausgestellten Künstlern auch im Internet zu werben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Katalogbildfreiheit
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/371/

Unverständlicherweise ging das LG München auf diese Vorschrift nicht ein - offenbar, weil es sich um eine Bearbeitung der Bilder handelte. Denn für die Schrankennutzung nach § 58 UrhG gilt das Änderungsverbot des § 62 UrhG. Hätte das Museum während der Ausstellung (und nur in dieser Zeit) mit einem Videofilm geworben, der die Dali-Bilder unverändert gezeigt hätte, wäre das legal gewesen.

 

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