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Den Ausführungen von RA Carsten Ulricht stimme ich im Ergebnis zu:

http://www.jurablogs.com/go/twitter-und-urheberrecht-ist-die-uebernahme-fremder-tweets-rechtlich-zulaessig
http://www.rechtzweinull.de/archives/1675-twitter-urheberrecht-ist-die-uebernahme-fremder-tweets-rechtlich-zulaessig.html

"Im Ergebnis halte ich es auch für richtig, dass bei der ständig zunehmenden Zahl von Inhalten im Internet für die Annahme von Urheberrechtsschutz eine interessengerechte Schwelle gelten muss. Sonst kann jeder, der einen solch kurzen Post ohne entsprechende Legitimation- unabhängig ob privat oder mit kommerziellem Interesse – veröffentlicht, bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers im Wege der Abmahnung oder Klage auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, was doch etwas unverhältnismässig erscheint. Diese Rechtsfolge sollte jedem, der generell Urheberrechtsschutz für Tweets fordert, klar sein.

So wie das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nachvollziehbarerweise kritisiert wird, so erscheint auch der Urheberrechtsschutz von 140 Zeichen langen Sprüchen in der heutigen Zeit durchaus fragwürdig, zudem wenn diese über Dienste wie Twitter zum Zwecke der Weiterverbreitung (über Retweets und andere Technologien) bewußt öffentlich zugänglich gemacht werden."

Ulbricht spricht die Möglichkeit, Tweets mittels der Einbettungsfunktion online wiederzuverwenden (das gilt natürlich nicht für das umstrittene Buch), nicht ausdrücklich an. Verwendet man die vorgegebene Einbettungsfunktion kann man sich auf die Zustimmung des Urhebers (sollte der Tweet ausnahmsweise doch urheberrechtlich geschützt sein) berufen.

In den Kommentaren versteigt sich Ulricht zu der Aussage: "Wie im Text beschrieben, bedeutet witzig oder originell nicht zwingend urheberrechtlich geschützt." Das ist völliger Unsinn und allenfalls für das Adjektiv "witzig" aufrechtzuerhalten, denn gerade die Originalität ist ein Hauptkriterium für die "persönliche geistige Schöpfung".

Mit Blick auf einen als geschützt angesehenen Karl-Valentin-Satz formulierte das LG München 2011: "Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben".

http://openjur.de/u/254522.html

Im übrigen kann RA Ulricht noch so tun, als könne man Schöpfungshöhe kohärent und schlüssig bestimmen - der Blick auf die real existierende Rechtsprechung zeigt klar, dass dem nicht so ist.

konradin drama Mein kürzestes Konradin-Drama aller Zeiten ist womöglich urheberrechtlich geschützt, da es originell und witzig ist.
 

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