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Die Uni Kassel ist mit einer restriktiven Interpretation bei der Nutzung der OA-Komponente konfrontiert:

"Da wir die Handreichung zu OA-Rechten auf www.nationallizenzen.de bisher anders interpretiert hatten und uns bei der Einstellung von Zweitveröffentlichungen auf die Tabelle verlassen haben, stehen wir nun vor der Frage, wie wir künftig damit umgehen sollen. Gelten die Informationen der TIB auch für AL und NL anderer verhandlungsführender Bibliotheken? Offenbar gibt es hier noch rechtliche Graubereiche, die nicht eindeutig geklärt sind. Da uns die Thematik inzwischen eher undurchsichtig erscheint, überlegen wir, Zweitveröffentlichungen nur noch aufgrund der Verlags-Policies vorzunehmen und die OA-Rechte aus AL und NL nicht mehr zu nutzen."
https://lists.fu-berlin.de/pipermail/ipoa-forum/2015-March/msg00013.html

Das liegt auf einer Linie mit meinen Feststellungen zur OA-Komponente als "Flop":

http://archiv.twoday.net/stories/1022220413/
 

twoday.net AGB

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