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http://blog.histofakt.de/?p=1098
verweist auf die Stellungnahme der Museen, die gegen die Reproduktion eines gemeinfreien Bilds auf Wikimedia Commons vorgehen.

http://www.rem-mannheim.de/fileadmin/redakteure/Presse/Pressemeldungen-pdf/2015-07-08_Stellungnahme-Urheberrechte-final.pdf

In der Wikipedia wird diskutiert:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=144027030#Museum_mahnt_Nutzung_der_Reproduktion_eines_Gem.C3.A4ldes_von_1862_ab

Die verfehlte Entscheidung des LG Berlin entspricht nicht meiner Auslegung der Rechtsprechung des BGH:

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

Die richtigen Worte fand Prof. Dr. Holger Simon in der ML Museumsthemen:

Liebe Liste,

es ist unglaublich, was hier passiert.

In den heutigen Zeiten, in denen die Europeana und Deutsche Digitale
Bibliothek beispielhaft mit der Veröffentlichung von Sammlungsobjekten
vorangehen und Museen wie das Rijksmuseum Amsterdam 200.000 hochauflösende
Fotos ins Netz stellen, klagen die Reiss-Engelhorn-Museen Wikipedia einer
Verletzung ihre (angeblichen) Leistungsschutzrechte an.

Es geht hier nicht um eine Aushöhlung des Urheberrechts, wie der
Generaldirektor Dr. Alfried Wieczorek, behauptet, sondern es geht darum,
welche Aufgaben Museen haben und wie sie mit ihrem Kulturgut umgehen.

Zur Klarstellung: Das hier diskutierte Kunstwerkt ist gemeinfrei und die REM
haben die staatliche Aufgabe dies für das Gemeinwohl zu bewahren und zu
präsentieren. Dazu gehört heute selbstverständlich auch eine Präsentation im
Netz.

Damit führen wir hier aber eine rechtspolitische Diskussion und nicht eine
juristische, die nun in einem Prozess feststellen muss, ab wann bei einer
Fotografie von einer zweidimensionalen Vorlage Leistungsschutzrechte
überhaupt anfallen. Dem Kopierer und 3D-Scanner werden auch keine
Leistungsschutzrechte zugesprochen. Das ist zwar ein juristisch spannendes
Thema, es bringt uns heute aber nicht weiter.

Die Urheberrechte müssen bewahrt bleiben. Das betrifft vor allem die
Künstler und die Autoren! Aber die (angeblichen) Leistungsschutzrechte von
Museen stehen auf einem anderen Blatt. Die Museen haben einen öffentlichen
Auftrag – und die Europeana und Deutsche Digitale Bibliothek setzen genau
hier an -, so dass wir öffentlich diskutieren müssen, ob dieser hier von den
REM beschrittene Weg ein kluger Weg ist. Er führt zu noch mehr Unsicherheit
und ist daher weder zielführend noch klärend.

Vielmehr sollten die REM die Wikipedia unterstützen, dass zumindest ihre
Hauptwerke in der Wikipedia gut dargestellt und die Artikel fehlerfrei sind.
Das wäre eine der Aufgaben des Museums im Zeitalter der Digitalisierung und
nicht den Weg der Klage. Hier verdienen nur Juristen und die Kultur
verliert.

Immerhin hat gerade der Verband der Deutschen Kunsthistoriker sich deutlich
gegen die Verschärfung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene gewehrt. Gott sei
Dank erfolgreich. Ansonsten wären schon Urlaubsaufnahmen von der Straße urheberrechtswidrig.

Ein Aufschrei aus der Museumswelt und der Verbände gegen dieses Vorgehen
wäre wünschenswert. Ich vermute, dass er in der Urlaubszeit nicht kommen
wird. Schade wäre das … und eine Niederlage für die Kultur!

Herzliche Grüße

Holger Simon


Ergänzend:

Der Schutz der handwerklichen Leistung eines Gemäldefotografen kann allenfalls in Deutschland und Österreich mit ihren speziellen Leistungsschutzrechten in Betracht kommen. Nach herrschender Meinung erfasst das EU-Urheberrecht NICHT die Reproduktionsfotografie, da ihr die Originalität fehlt. Europaweit kann es einen Schutz von originalgetreuen Gemäldefotos nicht geben! Sind D und A etwa die einzigen Kulturnationen?

Die Forderung nach Schutz originalgetreuer Reproduktionen zielt in Wirklichkeit nie auf die Leistung des Fotografen ab, sondern auf den geistigen Gehalt der Vorlage.

In den USA hat Bridgeman v. Corel klargestellt, dass nach US-Recht kein Copyright an Reproduktionsfotografien besteht. Dies sieht auch die Wikimedia Foundation als Träger der Wikipedia so.

Das Kriterium - Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen sind nicht schützbar - ist klar und einfach zu handhaben. Es tritt auch kein Wertungswiderspruch auf zwischen der nach BGH Bibelreproduktion EINDEUTIG nicht geschützten handwerklich noch so aufwändigen Fotografie eines Werks der Fotokunst und der angeblich geschützten Fotografie eines Gemäldes.

Dass das Vorgehen des Museums kulturpolitisch skandalös ist, hat Herr Simon schlüssig gezeigt. Ich reiche Belege nach:

2010 Europeana-Charta
http://pro.europeana.eu/c/document_library/get_file?uuid=232395e5-0d02-402c-9d1d-5fc584e7fb69&groupId=10602
"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten
schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle
Werke, die in analoger Form als Gemeingut
vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung
weiterhin Gemeingut."

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 27.10.2011
zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung
http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2016291%202011%20INIT
"Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss
gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung
gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller
Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien
gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."

Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
Der europäische Gesetzgeber spricht vom "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte"

Diese Formulierung wurde in die Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des deutschen IWG übernommen:
https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-weiterverwendung-von-informationen-oeffentlicher-stellen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Selbstverständlich gilt das auch für gemeinfreie Gemälde.

Update:
Irrheberrecht, by Schmalenstroer
http://schmalenstroer.net/blog/2015/07/irrheberrecht/

http://archiv.twoday.net/stories/1022483838/

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fragtsich meinte am 2015/07/14 18:42:
Stehen eigentlich die REM allein im Regen?
Schlichte Digitalisate, jede ! Weiterverwendung ist untersagt:
http://www.hdbg.de/napoleon/napoleon_bilder-vom-kriege.php

"Zur Bildergalerie Faber du Faur

Die Zoom-Funktion ermöglicht es, auch die Details der Kriegsbilder genau zu betrachten und damit einen Einblick in Ausrüstung, Schlachtformationen und das Alltagsleben der Soldaten zu gewinnen.

Für die Zurverfügungstellung der Daten sind wir dem Bayerischen Armeemuseum Ingolstadt zu großem Dank verpflichtet. Die Digitalisate unterliegen dem Copyright des Armeemuseums, jede Weiterverwendung ist untersagt. " 
KlausGraf antwortete am 2015/07/14 18:54:
Copyfraud ist immer und überall
FeliNo antwortete am 2015/07/14 21:21:
Fragen
Das oben genannte Urteil ist interessant insofern, als bei gemeinfreien Werken die schützenswerte "Leistung" die des Fotografen ist. Frage: wird eine solche "Leistung" an ein (anscheinend staatlich gefördertes?) Museum, das den Auftrag erteilt hat, mit einer Entlohnung der Leistung "abgetreten"? Und wenn ja, könnten dann nicht alle Museumsfotografen z. B. die solche Fotos nutzende Europeana, deren virtuelle Existenz durch den "Bildungsauftrag" definiert ist, vor den Kadi bringen? Welchen Nutzen hat denn das Urteil für den Fotografen? 
spbrunner antwortete am 2015/07/19 16:00:
Fotograf oder Museum als Rechteinhaber
FeliNo stellt eine wichtige Frage, die im Zusammenhang, scheint mir, nicht ausreichend erörtert wurde.

Das rem erklärt ja frech, es seien "seine" Rechte, die da behauptet werden, aber es steht ja ausser Frage, dass, wenn überhaupt ein Recht besteht, dieses in Deutschland alleine der Fotografin zusteht.

Es wäre also zunächst zu klären, welche Nutzungsverabredung die Fotografin mit dem rem hat und dann, mit welchem Recht das rem eigentlich "für sie" auftritt. 
 

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