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KlausGraf meinte am 26. Nov, 22:15:
Bildzitat?
Damit befasst sich
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/11/26/selber-faul/
(siehe auch die Kommentare)
Bei einer (rechtmäßigen) Veröffentlichung in der NS-Zeit bis 1945 ist das Bild dann gemeinfrei, wenn es kein Lichtbildwerk ist, da es nicht mehr in den Genuss der Regelung über die Dokumente der Zeitgeschichte 1985 kam. Auch mit der umstrittenen Argumentation mit § 137f UrhG, der eigentlich nur Lichtbildwerke betrifft, kommt man zur Gemeinfreiheit, da die 50-Jahresfrist nach Veröffentlichung spätestens 1995 abgelaufen war.
Ist es noch geschützt, stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung 1999 rechtmäßig war. Nur wenn dies bejaht werden kann, ist eine Argumentation mit dem Zitatrecht (§ 51 UrhG) möglich. Ansonsten ist aber aus Gründen des Vertrauensschutzes und aufgrund Art. 5 GG anzunehmen, dass die Publikation des Bildes in den Weblogs rechtmäßig war (also auch nicht widerrechtlich i.S. von § 97 UrhG). 
KlausGraf antwortete am 26. Nov, 22:47:
Zeitnah anonym veröffentlicht?
Wurde das Bild 1935 in einer Tageszeitung anonym abgedruckt und wurde der Urheber auch nie bekannt, so endet gemäß § 66 UrhG der Schutz als Lichtbildwerk 70 Jahre später am 31.12.2005. Wurde es bereits 1934 anonym publiziert, ist der Schutz am 31.12.2004 abgelaufen. 

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