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Winfried Bullinger/Markus Bretzel/Jörg Schmalfuß (Hrsg.):
Urheberrechte in Museen und Archiven. Mit Beiträgen von Dr. Katharina Garbers-von Boehm, LL.M., Sabine Mußotter, LL.M., Prof. Dr. Winfried Bullinger, Dr. Ole Jani. Baden-Baden 2010: Nomos Verlagsgesellschaft. 106 S., Abbildungen.

Eine verständliche Einführung in das Urheberrecht für den Archivalltag ist ein Desiderat. In diesem schmalen Band geht es jedoch so gut wie ausschließlich um die Museumspraxis, ausgehend von den Foto- und Filmbeständen des Deutschen Technikmuseums Berlin. Selbstverständlich sind die Ausführungen übertragbar, aber die wirklichen „Knackpunkte“ bei dem Umgang mit potentiell urheberrechtlich geschützten werden nicht erörtert. Dies betrifft etwa die Frage der Schöpfungshöhe von Gebrauchstexten oder die Frage, ob die bloße Vorlage von geschütztem Archivgut zulässig ist. Immerhin vertritt der Band – die Beiträge der einzelnen Autoren werden nicht ausgewiesen – die Ansicht, dass es zulässig ist, einzelnen Benutzern Originalfilme zu zeigen (S. 77f.).

Wer sich intensiver mit dem Urheberrecht im Archivbereich befasst,
wird nicht umhin kommen, sich mit dem Buch auseinanderzusetzen. Es enthält auch für den Fachmann einige lesenswerte Passagen.

Ich möchte allerdings bezweifeln, dass der sehr hölzerne juristische
Stil tatsächlich geeignet ist, praktische Hilfe zu geben. Zwar gibt es
zu allen Themen gute „Fazit“-Abschnitte, aber schon allein die
Tatsache, dass die juristischen Abkürzungen nirgends erklärt werden, spricht für sich. Das knappe Literaturverzeichnis ignoriert, dass wichtige Informationsquellen (ja, auch Wikipedia-Artikel!) kostenlos im Internet abrufbar sind. So sehr sich das nicht gerade
preisgünstige Buch auch um Praxisnähe bemüht – gelungen ist es ihm aus meiner Sicht nicht. Juristische Umständlichkeiten etwa zu den komplizierten Schutzfristen von einfachen Lichtbildern wären
entbehrlich gewesen, da auch angesichts der europarechtlichen
Vereinheitlichung der Schutzvoraussetzungen bei Fotos aus
pragmatischer Sicht nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden kann, dass kein – 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschütztes - Lichtbildwerk vorliegt. Auch sonst gibt es Punkte, bei denen ich mit den fachlichen Ausführungen nicht einverstanden bin. Für die Praxis wichtige Aspekte kommen zu kurz, etwa die Frage der Reproduktionsfotografie (S. 30) oder das wirklich zentrale Problem der verwaisten Werke, das nur in einer Fußnote auf S. 90 angesprochen wird.

In Weiterführung eines Aufsatzes von Bullinger (in: Festschrift für
Peter Raue, 2006) wendet sich die Schrift S. 81-88 vorsichtig gegen
die gängige Praxis der Museen, ihr gemeinfreies Kulturgut zu
monopolisieren und zu kommerzialisieren. Dass meine Position aufgrund einer Buchbesprechung aus dem Jahr 1999 referiert wird, zeugt von schlechter Recherche, denn ich habe sie seither nicht nur oft im Internet, sondern auch in gedruckten Publikationen ausführlicher begründet (siehe etwa Rezensent: Die Public Domain und die Archive, in: Die Archive im digitalen Zeitalter, 2010).

Da ich selber in einem Buch „Urheberrechtsfibel“ (2009, auch
kostenfrei im Internet einsehbar und natürlich von Bullinger et al.
als urheberrechtliche Außenseiterpublikation nicht zitiert) versucht
habe, archivische Probleme mit dem Urheberrecht allgemeinverständlich darzustellen, bin ich allerdings befangen. Das zu besprechende Buch sagt immerhin sehr deutlich, was derzeit „nicht geht“ und trägt dadurch hoffentlich dazu bei, dass sich die Archive endlich in die Debatte um die Neugestaltung des Urheberrechts einschalten.

Klaus Graf

Die Besprechung erschien in: Der Archivar 64 (2011), S. 241f.
[Online: http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2011/ausgabe2/ARCHIVAR_02-11_internet.pdf ]

(D)

 

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