"Für private Gesundheitseinrichtungen gilt die ärztliche Schweigepflicht uneingeschränkt und wird nicht durch andere gesetzliche Vorschriften durchbrochen. Der Arzt oder die Klinik
kann seine Verpflichtung nicht an ein Archiv delegieren."
Diese Auffassung vertritt - ohne Beleg - die brandenburgische Handreichung Patientenunterlagen
http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Patientenunterlagen.pdf
kann seine Verpflichtung nicht an ein Archiv delegieren."
Diese Auffassung vertritt - ohne Beleg - die brandenburgische Handreichung Patientenunterlagen
http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Patientenunterlagen.pdf
KlausGraf - am Donnerstag, 17. Januar 2013, 17:05 - Rubrik: Archivrecht