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Ladislaus meinte am 17. Aug, 20:34:
Ach was, das ist doch Unfug. Wie wär's mit: "Da die Autoren dieses Werkes seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, ist das Werk gemeinfrei. Sie können damit machen, was Sie wollen." 
KlausGraf antwortete am 17. Aug, 20:59:
Sehr richtig!
In den USA gibt es durchaus Bibliotheken, die eine solche Einstellung haben und öffentlich machen.

Bei Google Book Search heisst es über die Nutzungsmöglichkeiten von Public Domain-Büchern:

Your imagination is the limit! 
belafinster antwortete am 18. Aug, 11:41:
Also zuerst einmal klarmachen, dass Public domain von der Ortsansässigkeit des Benutzers abhängig ist und für jedes Land die Bestimmungen klarlegen. Na, das wird ja schon mal ein Text werden.
Mit dem Text, also den in den Digitalisaten wiedergegebenen Informationen können die Nutzer ja machen was sie wollen, allerdings ergeben sich unter Umständen neue Eigentumsrechte (ich sage Eigentumsrechte) an den Digitalisaten (nicht an der Information) - weil juristisch uneindeutig. Ich finde, hier wird etwas verschwommen mit Begriffen umgegangen.
Wie gesagt, es geht mir gegen die Behauptung, dass, wer die Berlin Erklärung unterschrieben hat, sich dazu verpflichtet, die Digitalisate für kommerzielle Nutzung freizugeben. Die Berlin Erklärung ist eine Absichtserklärung und keine Verpflichtung. Anders wäre es nicht zu verstehen, dass bestimmte Hochschulbibliotheken, wie Freiburg, die Zugänge zu ihren Digitalisaten noch immer weitreichend beschränken, obwohl der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz die Erklärung unterschrieben hat. Die Berlin Erklärung umgeht Lizenzierungsfragen. Wie dann lizenziert wird, wird den Unterzeichnern und Inhaltsschaffenden freigegeben. Anders wäre die Berlin Erklärung wohl kaum von so vielen Institutionen unterzeichnet worden.
Und der Text von Ladislaus müsste sowieso zuerst einmal von den Justiziaren geprüft werden, und die würden auf andere Ergebnisse kommen und diesen Text ablehnen. Wenn ich mal meine Phantasie spielen lasse kann ich mir auch vorstellen, dass ich das Digitalisat ja dann auch verändern darf und z.B. den Inhalt verändern darf, wenn ich schon alles darf (abgesehen davon, dass ich ja nicht sagen muss, wo ich das Bildchen herhabe). Das gibt ganz neue Perspektiven für die historische Forschung.
Ein Beispiel: Wer im Rahmen eines DFG-Projekts Bücher digitalisiert und durch diese Digitalisate Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese an die DFG abgeführt werden. Und auf diese Gewinne soll die DFG verzichten, weil die kommerzielle Nutzung a priori an klevere Verlage/Google abgetreten werden soll? Da sehe ich Klärungsbedarf.
Oder ist es so, dass -wenn Bibliotheken Digitalisate ins Netz stellen, andere Regeln gelten, als wenn Projekte ausserhalb von Bibliotheken digitalisieren?
Und zu Google Book Search sag ich erst mal: Abwarten, was mit Google weiter passiert. So eine heile unschuldige Welt ist Google nicht. 
Ladislaus antwortete am 18. Aug, 15:40:
Eine Absichtserklärung ist keine Verpflichtung. Nun ja, dazu fällt mir nur ein: "Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten." (O-Ton) bzw. "Was geht mich mein Geschwätz von gestern an".

Zu "Wenn ich mal meine Phantasie spielen lasse kann ich mir auch vorstellen, dass ich das Digitalisat ja dann auch verändern darf und z.B. den Inhalt verändern darf, wenn ich schon alles darf (abgesehen davon, dass ich ja nicht sagen muss, wo ich das Bildchen herhabe).": Genau so ist es, auch wenn Du Dir es womöglich gar nicht vorstellen kannst. Du darfst sogar Goethes Erlkönig kopieren und Deinen Namen drunterschreiben. Du wirst nur Probleme haben, ein Urheberrecht durchzusetzen.

Zu "Wer im Rahmen eines DFG-Projekts Bücher digitalisiert und durch diese Digitalisate Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese an die DFG abgeführt werden.": Nur weil irgendein Justiziar solche Verträge aufsetzt und sie ein anderer blauäugigerweise unterschreibt, wird dadurch noch nicht das nun mal gesetzlich festgelegte Urheberrecht ausgehebelt. 

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