Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
Digitale Bibliotheken
Digitale Unterlagen
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung BW lautet:

Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte
und der Natur
genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und
der Gemeinden.


http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/1227/Landesverfassung.pdf

Früher war das Art. 86.

Zum Vergleich Bayern:

Artikel 141 Denkmalschutz; Naturschutz; Freier Zugang zu
Naturschönheiten
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen
und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und
der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder
zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins
Ausland zu verhüten.

Name

Url

Meine Eingaben merken?

Titel:

Text:


JCaptcha - du musst dieses Bild lesen können, um das Formular abschicken zu können
Neues Bild

 

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma