Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung BW lautet:
Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte
und der Natur
genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und
der Gemeinden.
http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/1227/Landesverfassung.pdf
Früher war das Art. 86.
Zum Vergleich Bayern:
Artikel 141 Denkmalschutz; Naturschutz; Freier Zugang zu
Naturschönheiten
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen
und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und
der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder
zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins
Ausland zu verhüten.
Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte
und der Natur
genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und
der Gemeinden.
http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/1227/Landesverfassung.pdf
Früher war das Art. 86.
Zum Vergleich Bayern:
Artikel 141 Denkmalschutz; Naturschutz; Freier Zugang zu
Naturschönheiten
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen
und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und
der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder
zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins
Ausland zu verhüten.