BCK meinte am 2006/11/08 05:15:
Für staatliche Zwecke bestimmt
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.11.2006, Nr. 259, S. 8Briefe an die Herausgeber
Zu den Berichten "Kuhhandel mit Büchern" und "Beutekunst" (F.A.Z. vom 22. und 27. September): Man greift sich an den Kopf. Das Land Baden-Württemberg, das erst vor einigen Jahren die Fürstlich Fürstenbergische Büchersammlung Donaueschingen für fast 50 Millionen Mark vor dem Ausverkauf gerettet, das später allein für eine Handschrift des Nibelungenliedes 10 Millionen Euro lockergemacht hat, wollte eine der wertvollsten Sammlungen Deutschlands zerschlagen. Der Eigentumsanspruch der markgräflichen Familie gegen das Land Baden-Württemberg ist unbegründet. Warum das Finanzministerium in Stuttgart überhaupt darauf eingeht, ist nicht zu verstehen. In dem Beitrag wird das Ministerium mit der Aussage zitiert: "Was 1919 Eigentum des Großherzogs war, ist das Eigentum seiner Erben geblieben." Ein Teil der wertvollen Handschriften, um die es geht, sind aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 (RDHS) aus den oberrheinischen Klöstern nach Karlsruhe geschafft worden. Paragraph 35 RDHS bestimmt, wozu die Landesherren die ihnen zugewiesenen Güter zu verwenden haben. Aus der dort genannten Zweckbestimmung "für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten" ergibt sich, daß die Güter für staatliche Zwecke im heutigen Sinne, nicht für private Zwecke der fürstlichen Familien bestimmt waren. Das bedeutet, daß die fürstliche Familie 1803 kein Privateigentum an den Gütern erworben hat und folglich auch 1919 keines hatte. Das Eigentum steht vielmehr dem Staat zu. Fassungslosigkeit bleibt nach der zynischen Äußerung des Ministerpräsidenten Oettinger: "Die Kritik kommt im Kulturteil der Zeitungen, nicht auf den Wirtschaftsseiten." Als Mitglied der CDU, das sich jahrzehntelang aktiv für die Ideale dieser Partei eingesetzt hat, schäme ich mich für das Verhalten und die Worte eines ihrer führenden Repräsentanten.
Professor Dr. Engelbert Plassmann,
Bochum