KlausGraf meinte am 2006/11/07 03:55:
Rechtslage in Hessen
Nur mit US-Proxy ist zugänglichhttp://books.google.com/books?vid=0Gq74gDm4wG1YvpmNz&id=EhMLAAAAIAAJ&pg=PA91
Friedrich Renner, Das Familien-Fideikommiss des Kurfürstlich Hessischen Hauses in seiner geschichtlichen Entwicklung, in: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte 29 (1905), S. 91-120
S. 95 Jedes Mitglied mit Anteil am Fideikommiss war in der frühen Neuzeit verpflichtet, nicht nur die ererbten Stammbesitzungen, sondern auch die selbst erworbenen Güter, die Fahrhabe eingeschlossen, in den Fideikommiss einzubringen.
S. 96ff. Trennung vom Staatsvermögen
S. 99 zum Fideikommissvermögen zählten 1831 auch Mobilien, darunter die Silberkammer
S. 100ff. Preußen nahm das Fideikommissvermögen als Staatsgut in Anspruch. Vertraglich wurden Teile der ehemals eherrschenden Familie zu einem neuen hessischen Hausfideikommiss überlassen.
S. 109 OLG Kassel entschied 1880, "daß das Familien-Fideikommiss [...] keinenfalls als freies Eigentum dieser Familie, sondern als ein teils durch die Stellung dieser Familie als einer regierenden bedingtes, teils durch öffentliche Rechte des landes publizistisch gebundenes Eigentum anzusehen sei, welches der Staatserbfolge unterliege". Freilich stehe dem Haus ein Ausgleich zu.