BCK meinte am 2006/11/06 18:02:
Staatsgewalt
In einem Brief an die Herausgeber, veröffentlicht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 04.11.2006, Nr. 257, S. 8, unterstützt der international renommierte Staatsrechtler Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein dezidiert die Position von Mußgnug. Frowein sagt klipp und klar, daß etwaige Unklarheiten der Rechtslage nach dem monarchischen Staatsrecht des 19. Jh. nach 1918 nicht maßgebend sein konnten und erteilt dem Ansinnen der Landesregierung von BW ein klare Absage.Den Ausführungen von Reinhard Mußgnug zur Frage des Eigentums an den Karlsruher Handschriften ("Die Handschriften gehören dem Land", F.A.Z. vom 29. September) ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Dennoch mag ein Punkt noch zusätzlich betont werden, Selbst wenn man die Rechtslage in Baden im neunzehnten Jahrhundert - im Gegensatz zu der in Preußen und anderen deutschen Einzelstaaten - für unklar hält, ändert das am Ergebnis nichts. Hinweise in der Literatur vor 1918 sprechen zum Teil dafür, daß die Verbindung zwischen "Patrimonialeigentum" und Herrschaft nach damaligem Staatsrecht nicht eindeutig war. Mit der Revolution von 1918 wurde das badische Volk zum Träger der Staatsgewalt. Dem republikanischen Staat fiel alles zu, was dem Großherzog und seiner Familie in Zusammenhang mit der monarchischen Gewalt zustand. Dazu gehörte das sogenannte Patrimonialvermögen.
Etwaige Unklarheiten der Rechtslage nach dem monarchischen Staatsrecht des neunzehnten Jahrhunderts konnten nach 1918 nicht maßgebend sein. Der durch Landesgesetz bestätigte Vertrag mit dem Großherzoglichen Haus hat diesem einen Teil des Patrimonialvermögens als Privateigentum zugewiesen. Alles, was dieses Gesetz nicht als Privateigentum festlegte, blieb allein staatliches Eigentum. Die Quelle dafür war das badische Gesetz, das sich nun aus der Staatsgewalt des Volkes ableitete. Eine Verschleuderung staatlichen Vermögens zur Sanierung Privater ist grundsätzlich unzulässig.
Professor Dr. Jochen A. Frowein,
Heidelberg