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http://commons.wikimedia.org/wiki/Katalog_der_Kunsthalle_zu_Karlsruhe_1915

Aus dem Büchlein ("Katalog der Gemälde-Galerie") von Karl Koelitz (7. Auflage 1915) liegen bislang gescannt auf Wikimedia Commons vor:
*Titelblatt
*Gebrauchsanleitung (Werke mit Sternchen sind Grossherzogl. Privateigentum)
*Seiten zu den Baldung-Bilder 87 und 88
*Seiten zu den Cranach-Rundbildern 119 und 120

Das Gesetz mit angehängtem Vertragsabdruck von 1930 ist einsehbar unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930

Die Mitteilungen von Dieter Mertens aus der Akte des badischen Kultusministeriums GLAK 235/40264 sind im Volltext nachzulesen unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2880867/

Aus diesen Quellen ergibt sich zwingend:

1. Im Februar 1930 wurde um ein Bild gerungen, das als "Votivtafel" bezeichnet wurde (so auch Markgraf Berthold in seiner Abtretungserklärung). Es handelt sich einwandfrei um das heute als "Markgrafentafel" bekannte große Bild von Hans Baldung, das bei Koelitz unter der Nummer 88 und den Maßen 64/216 cm geführt wird:

"Votivbild des Obigen und seiner Familie" (Koelitz betrachtete es irrtümlich als Antependium im Kloster Lichtental)

"Obiger" bezieht sich auf das vorhergehende Bild, eine kleine Lindenholztafel (40/33 cm) ebenfalls Hans Baldung zugeschrieben, eine Kopie nach dem Holzschnitt Baldungs von 1511. Es zeigt ausschließlich Markgraf Christoph I. von Baden, während dieser auf dem Votivbild im Kreis seiner Familie dargestellt wird.

Beide Bilder tragen bei Koelitz ein Sternchen, sind also als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet. Aus der gesamten Gruppe der Altdeutschen Bilder erscheint im Vertrag von 1930 nur Nr. 87, der kleine Baldung, als dem Haus Baden vorbehaltenes Familienbild.

Die Argumentation des Hauses Baden nach den Enthüllungen von Mertens ist hahnebüchen, wie schon unter http://archiv.twoday.net/stories/2905478/
gezeigt wurde. Aus heutiger Sicht kann man Nr. 87, den "kleinen Baldung", als Nachahmung bezeichnen, Nr. 87 ist eindeutig nicht die originale Votivtafel Nr. 88.

2. Wieso die beiden Cranach-Rundbilder als Eigentum der Familie Baden angesprochen wurden, ist rätselhaft. Sie tragen bei Koelitz keinen Stern (Nr. 119, 120) und erscheinen auch nicht unter den vorbehaltenen Familienbildern des Vertrags von 1930.

Ebenfalls dort nicht erwähnt wird das von der Landesregierung genannte Bild von Ch. Amberger (Seite bei Koelitz liegt mir nicht vor). Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2885228/

FOLGERUNGEN

Laut http://archiv.twoday.net/stories/2905478/ stellt das Haus Baden fest:

"Die Rechtslage am Original des Gemäldes war Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung durch das Haus Baden und der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe im Jahr 2002. Beide Seiten sind damals vom Eigentum des Hauses Baden ausgegangen, wobei beiden Seiten der genaue Text der Vereinbarung aus dem Jahre 1930, wie sie im Gesetzesblatt abgedruckt ist, bekannt war."

2002 wurde also eindeutig Landeseigentum als Eigentum des Hauses Baden in der Ausstellung gezeigt. Da bei Koelitz nun einmal zwei aufeinanderfolgende Bilder von Baldung mit dem gleichen Dargestellten gelistet werden, hätte es bei pflichtgemäßem Verwaltungshandeln nahegelegen, jeden Zweifel hinsichtlich einer Verwechslung auszuschliessen. Die Koelitz-Nummern sind nach wie vor die gültigen Inventarnummern der Kunsthalle. Durch die Leihgabe als Privatbesitz hat Prof. Schrenk als Leiter der Kunsthalle eine disziplinarrechtlich zu ahndende Amtspflichtverletzung begangen.

Der Untersuchungsausschuss hat darauf zu dringen, dass in den Kulturinstitutionen des Landes Provenienzforschung betrieben wird. Dies ist nicht nur in Bezug auf die NS-Zeit geboten. Hinsichtlich aller Gegenstände, die nicht eindeutig dem Land gehören, die also als private Leihgaben anzusprechen sind, ist die entsprechende Vertragsgrundlage zu ermitteln und es ist erforderlichenfalls mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen. (Das schliesst natürlich die Inventarisierung der Objekte der Zähringer-Stiftung mit ein.)

"Dauerleihgaben", die jederzeit gekündigt werden können, sind auf Dauer nicht sinnvoll. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/2872643/

Beim Naturkundemuseum in Karlsruhe
http://archiv.twoday.net/stories/2898603/
das nie von Ansprüchen des Hauses Baden erfasst wurde, obwohl die Rechtslage an sich die gleiche ist, ist sicherzustellen, dass keine Ansprüche der Familie geltend gemacht werden. Gleiches gilt für weitere badische Sammlungen, die vom grossherzoglichen Haus dotiert wurden, z.B. in dem in städtischer Trägerschaft befindlichen Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim (siehe die Museumsgeschichte unter http://www.reiss-museum.de/ )

Bei der Kunsthalle sind nur diejenigen Stücke als badisches Eigentum anzusehen, die im Gesetz von 1930 als solches gekennzeichnet wurden und nicht ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht wurden. Diese Verbringung steht im Widerspruch zu der Erklärung des Markgrafen im Jahr 1919, der eine Belassung in der Kunsthalle versprach:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG

Am 1. November habe ich die folgende Anfrage an die Kunsthalle gestellt:

"1. Welche Werke (Kuenstler, Titel und Koelitz-Nummer) verwahrt die Kunsthalle als Dauerleihgabe des Hauses Baden?

2. Aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung (Text?) erfolgt die Verwahrung?

3. Wann wurden die im Vertrag von 1930 benannten Werke, die dem Haus Baden zugestanden wurden, ins Neue Schloss nach Baden-Baden verbracht?

4. Da der Vertrag von 1930 die Verbringung nicht regelt und die
Erklaerung von 1919 eine dauerhafte Aufbewahrung auch der
Familienbilder in der Kunsthalle zusichert - gibt es hinsichtlich
dieses Widerspruchs weitere Dokumente?"

Darauf antwortete der Direktor am 8. November:

"die in Ihrem Schreiben aufgeführten Fragen 1 und 2 sind gegenwärtig noch einmal zum Gegenstand einer genauen Prüfung durch die Landesregierung bestimmt worden, deren Ergebnisse wir selbstverständlich abwarten müssen.

Ihre Frage 3 lässt sich dahingehend beantworten, dass die im Vertrag von 1930 als Eigentum des Hauses Baden bestimmten Kunstwerke 1930 abgegeben wurden. Nach unseren Unterlagen wurden folgende Kunstwerke mit den Koelitz-Nummern 87, 178, 224, 225, 231, 522, 689, 690, 769, 770, 858, 859, 862, 905, 1062 und 1063 in das Neue Schloss nach Baden-Baden gebracht.

Hinsichtlich Ihrer Frage 4 sind uns keine weiteren Dokumente bekannt."

Vergleicht man diese Liste mit dem Gesetz, stellt man fest: Es befinden sich aus dem von Koelitz erfassten Bestand nur noch als Eigentum des Hauses Baden in der Kunsthalle:

537 Feodor Dietz: Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden
790 Johann Baptist Tuttine: Festzug der badischen Landestrachten
882 Wilhelm Camphausen: Kaiser Friedrich III. als Kronprinz mit Feldmarschall Graf Blumenthal
997 Fritz Geiges: St. Bernhard, Markgraf von Baden
1071 Caroline Luise, Markgräfin von Baden: Venus und Amor.

[Nachtrag 5.1.2007: Nach den Ermittlungen von BCK in den Kommentaren ist der oben angestellte Vergleich dank der Inkompetenz von Prof. Schrenk hinfällig. Wie auch den parlamentarischen Materialien zum Gesetz von 1930 zu entnehmen ist, wurden ALLE dem Haus Baden zugesprochenen Gemälde diesem überstellt. In der Kunsthalle gibt es unter den Gemälden somit kein einziges, das noch dem Haus Baden gehören würde. Als ich mit Prof. Schrenk telefonierte, bevor die Recherchen von Mertens publiziert wurden, sagte er, dass n (meiner Erinnerung nach 5-6) Werke Dauerleihgaben des Hauses Baden seien, darunter die Markgrafentafel. KG]

Nr. 87, der "kleine Baldung", der im Gesetz dem Haus Baden zugesprochen wurde, braucht von diesem nicht mehr herausgeklagt werden, denn Nr. 87 wurde als Familienbild 1930 nach Baden-Baden gebracht - ein weiterer Beweis für die an das Kriminelle grenzende Argumentation des Hauses Baden.

BaldungKeine Kopie: Münchner Gemälde Markgraf Christophs von Baldung

Bei den fünf verbliebenen Bildern handelt es sich offenkundig um geringwertige Stücke, deren Ankauf keine besonderen finanziellen Anstrengungen voraussetzen würde.

Zum "Speculum humanae salvationis" (LB Karlsruhe Cod. H 78, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2836945/ ) hat sich ein MdL geäußert:

"Von den drei Objekten, die Ministerpräsident Günther Oettinger in der Landtagsdebatte am 11. Oktober 2006 unstrittig als Eigentum des Hauses Baden bezeichnet hatte, bleibt nun Gott sei Dank nichts mehr übrig", stellt der Karlsruher SPD-Abgeordnete Stober zufrieden fest. Dies gelte nicht nur für die "Markgrafentafel" von Hans Baldung Grien und die beiden Medaillons von Cranach dem Älteren, die heute in der Karlsruher Kunsthalle ausgestellt sind. Genauso sei damit auch für die Hinterlegung "Speculum humanae salvationis" (deutsch) in der Badischen Landesbibliothek, die ebenfalls Teil des Kupferstichkabinetts war, die Eigentumsfrage zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg eindeutig geklärt."

Nach Schlechter/Stamm kam H. 78 vor 1827 in das Großherzoglich Badische Kupferstichkabinett, am 11.12.1919 wurde es an die BLB abgegeben. Damit gehört diese wertvollste Handschrift der Hinterlegungen zum Inventar des Kupferstichkabinetts, auf das im Vertrag von 1930 Bezug genommen wird. Es muss ermittelt werden, ob sie im Verzeichnis von Brambach oder im Inventar von 1884 erscheint. Ist dies der Fall, so ist das Stück nach dem Wortlaut des Vertrags Landeseigentum (sein Lagerort kann keine Rolle spielen); ihm fehlt ja auch der Familienbezug, der die 1930 vorbehaltenen Stücke auszeichnet.

Dass die badische Regierung davon ausging, das Kupferstichkabinett gehöre allein dem Haus Baden, bedeutet nicht, dass dem tatsächlich so war (siehe meine Thesen zum Hausfideikommiss http://archiv.twoday.net/stories/2835237/). Eine Herausgabeklage hinsichtlich des Speculum setzt voraus, dass der Kläger nachweist, dass
*entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung das Kupferstichkabinett als Teil des Hausfideikommisses als Domanial-Fideikommiss (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243/) nicht bereits mit der Resignation in das Eigentum des Hauses Baden überging und
*dass das Speculum beim Verkauf 1930 nicht der Hauptsache, dem in toto (mit bezeichneten Ausnahmen) verkauften Kupferstichkabinett gefolgt ist.

Zum möglichen Anspruch des Hauses Baden auf Petershausener Drucke unter den Hinterlegungen der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945/

Die Formulierung "Großherzogl. Privateigentum" bei Koelitz 1925, S. 25 hat im übrigen keinerlei Beweiskraft. Koelitz (und Brambach) haben offenbar nicht zwischen dem Eigentum des Hausfideikommisses (dem natürlich das Votivbild Baldungs gehörte) und dem Eigentum des regierenden Großherzogs als Privatmann unterschieden, obwohl es darauf zentral ankommt. Das vor 1872 vorhandene Inventar der großherzoglichen Sammlungen wurde vom Hausfideikommiss als Eigentum beansprucht, ebenso das der Kunsthalle. In diesem Inventar befanden sich - jedenfalls in der Landesbibliothek - große Bestände, die als Säkularisationsgut nach staatsrechtlichen Grundsätzen als Staatsgut anzusehen sind. Es befanden sich ebenfalls Stücke darin, die dem Großherzog (oder seinen Vorgängern) in seiner Eigenschaft als Landesherrn geschenkt wurden (die Reuchlin-Handschriften sollten ewig in St. Michael in Porzheim bleiben) oder für die nicht nachzuweisen ist, dass sie aus privaten Mitteln erworben wurden. Daraus kann man gemäß
http://archiv.twoday.net/stories/2835237/
die folgenden verschiedenen Konsequenzen ziehen:

*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - 1923 freies Eigen geworden, sie sind nicht wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.

Diese Maximalposition, die das Haus Baden vertritt, ist offenkundig unhaltbar und vor Gericht nicht beweisbar. Dass beim Hausfideikommiss die gleiche Gemengelage von staatlichem und privatem Eigentum vorlag wie bei den Domänen ist evident. Diese Position läuft darauf hinaus, dass das Land Baden 1918/1923 enteignet wurde hinsichtlich des staatlichen Eigentumsanteils am Hausfideikommiss. Dass die Kroninsignien eindeutig staatlichen Charakter hatten, also Pertinenz und Symbole der Landeshoheit waren, kann keinem Zweifel unterliegen - trotzdem hat das Haus Baden nach 1918 Ansprüche darauf erhoben!

*Die in den öffentlichen Institutionen befindlichen Sammlungen des ehemaligen Hausfideikommisses sind - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung - 1923 freies Eigen geworden, sie sind wirksam der Zähringer-Stiftung durch Berthold Markgraf von Baden übereignet worden.

Daraus geht hervor, dass das Haus Baden nicht über sie verfügen kann, sondern die Zähringer-Stiftung sie gemäß dem Willen des Stifters weiterhin in staatlicher Obhut belassen muss.

*Es liegt ein Miteigentum des Staates nach § 948 BGB vor.

Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237/

Soweit man nicht der Ansicht ist, dass 1919 eine abschließende Regelung auch hinsichtlich des Hausfideikommisses getroffen wurde, führt das dazu, dass dem Haus Baden ein finanzieller Ersatz für das Bruchteilseigentum zusteht. Welcher Bruchteil anzusetzen ist, kann unmöglich empirisch ermittelt werden, es kann hier nur eine gütliche Einigung gesucht werden.

*Das Miteigentumsverhältnis wurde 1919 aufgelöst, das Haus Baden umfassend (mit Ausnahme der Kunsthallenbestände) abgefunden.

Indem dem Haus Baden unermessliche Kunstschätze (auch aus dem staatlichen Säkularisationsgut, etwa die Speyerer Greifenklaue) unter Einschluss des Zähringer Museums im Schloss (der badischen "Kunstkammer") zugestanden wurden und auch die Standesherrschaft Salem verblieb, sind weitere Ansprüche nicht gerechtfertigt.

*1919 fielen die Sammlungen als Teil des Domänenvermögens/Patrimonialeigentums nach § 59 der Badischen Verfassung an das Land

Das Resultat ist exakt das Gleiche, nur fehlt hier die Argumentation mit der staatsrechtlichen Natur des Hausfideikommisses.

*1918 fielen die Sammlungen mit der Resignation des Regenten als Kron- oder Domanial-Fideikommiss, der Pertinenz der Landeshoheit war, an das Land

Siehe http://archiv.twoday.net/stories/2911243/

Auch hier kann man natürlich auch vom Übergang des staatlichen Teils des Domänenvermögens sprechen.

FAZIT:

Bei der Kunsthalle ist die Rechtslage klar. Viel zu holen ist für das Haus Baden nicht mehr.

Bei Landesbibliothek und Landesmuseum kann wohl ausgeschlossen werden, dass der Familie der Beweis gelingt, dass ihr alles oder auch nur ein großer Teil gehört, da dies voraussetzt, dass die Zähringer Stiftung ihrer Rechte beraubt wird, was wiederum Amtshaftungssprüche der Stiftung gegenüber dem Land in entsprechender Höhe auslöst. (Eine Ausnahme gilt möglicherweise nur für einige Petershausener Altdrucke, die aber wertmäßig zu vernachlässigen sind.)

Bei anderen Sammlungen, die bislang unstrittig sind (Naturkundemuseum, Mannheim), kann das Land den Einwand der Verjährung ins Feld führen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Vergleich mit dem Haus Baden in maximaler Höhe von 10 Mio. Euro vertretbar, wenn mindestens
*die Zähringer-Bildnisgalerie und
*das markgräfliche Archivgut
vom Haus Baden draufgelegt wird. Weitere denkmalschutzrechtliche Ansprüche des Hauses Baden aus der Salemer Baulast bleiben unberührt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2915856/

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