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Die Badische Verfassung vom 21. März 1919 hob die bestehenden Familien- und Stammgüter "mit Einschluß der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses" und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien auf. Die Ausführungsgesetzgebung erfolgte mit dem Stammgüteraufhebungsgesetz vom 18. Juli 1923 (GVBl. 1923 S. 233). Das Stammgut wurde freies Eigentum des letzten Stammherrn, der eventuelle Anwärter zu entschädigen und Familienangehörige abzufinden bzw. zu unterstützen hatte. Außerdem wurden die Versorgungsansprüche der Beamten gesichert.

Laut Justizministerium war das Gesetz im März 1928 im wesentlichen vollzogen (Badisches Verfassungsrecht, hrsg. von Karl Glockner, Karlsruhe 1930, S. 317).

Baden kann somit als fideikommissauflösungsrechtliches Musterland gelten, denn das Nazi-Gesetz von 1938 über das Erlöschen der Fideikommisse war durch die zögerliche Auflösungspraxis veranlasst worden.

Als Stammgutsbehörde wurde das Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt, von dessen Akten mir im GLAK einige vorgelegt wurden.

Es ergibt sich ein durchaus irritierender Befund.

Laut Beilage 1a zur Niederschrift der Landtagssitzung vom 7. Juni 1923 gab es in Baden 73 Stammgüter der Ritterschaft. Über den Grundbesitz der Fideikommisse des Großherzoglichen Hauses erfährt man (Zahlen in der Vorlage jeweils bereits gerundet):
Bodenseefideikommiss oberhalb der Murg 7341 ha.
- unterhalb der Murg 281 ha.
Pfälzer Fideikommiss 1380 ha.
Fideikommiss Bauschlott 467 ha.
Palaisfideikommiss 2 ha.

Insgesamt 9471 ha.

Nach Badischem Landrecht bedurften Stammgüter der Eintragung ins Grundbuch, während die gebundenen Vermögen der Standesherren den Beschränkungen des Landrechts nicht unterlagen. (Bei Standesherrschaften waren auch Mobiliarfideikommisse zulässig, vgl. Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 22).

Auf eine Umfrage des OLG (GLAK 240/8158) nach gebundenem Besitz an die Notariate und städtischen Grundbuchämter kamen fast nur Fehlanzeigen, keine 10 Stammgüter wurden gemeldet.

Von den 73 Stammgütern der Ritterschaft waren demnach die meisten Stammgüter, die mehr oder minder formlos oder durch Hausgesetze errichtet, aber nicht ins Grundbuch eingetragen worden waren. Die Standesherrschaften (z.B. Fürstenberg) waren zwar nach den Hausgesetzen gebundene Vermögen, unterlagen aber nicht den Formerfordernissen des Stammbuchrechts.

Die adeligen Familien konnten die Auflösung ignorieren: die bisherigen hausrechtlichen Regelungen wurden durch Testamente und Verträge beibehalten, die treuen Diener nicht entlassen. Es änderte sich de facto nichts: das bisherige Recht wurde in ein Hausherkommen umgewandelt, das aufgrund der strikten Kastengesinnung der Familienangehörigen unbedingte Verbindlichkeit behielt. Hinsichtlich der kostbaren Sammlungen war man nunmehr frei, mit Veräußerungen den finanziellen Zumutungen der Inflation zu begegnen. Das Vorkaufsrecht des Landes stand nur auf dem Papier.

§ 26 des Stammgüteraufhebungsgesetzes von 1923 lautete:

"Werden Teile des bisherigen Stammgutvermögens, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem, kunstgeschichtlichem oder künstlerischem Wert ist, veräußert, so steht dem Lande Baden ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Dieses Recht kann durch das Ministerium des Kultus und Unterrichts oder eine von diesem zu bezeichnende Behörde ausgeübt werden. Die Frist zur Ausübung des Rechts beträgt drei Monate; im übrigen finden die Vorschriften der §§ 504 bis 512 und 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung.

Der letzte Stammherr oder seine Erben haben die dem Vorkaufsrecht unterliegenden Sachen zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Ministerium des Kultus und Unterrichts vorzulegen. Dieses kann die dem Vorkausrecht unterliegenden Sachen durch Sachverständige nachprüfen und zu diesem Zwecke in Augenschein nehmen lassen."

Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten ist, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html

Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.

Das GLAK konnte bislang keine Akten über dieses Vorkaufsrecht und die danach vorzulegenden Listen nachweisen. Es ist daher anzunehmen, dass § 26 komplett ignoriert wurde.

Zur Nichtanwendung durch das Land 1995:
http://archiv.twoday.net/stories/2876347/

Zurecht schärfer waren die Regelungen in den Auflösungsbeschlüsse in den anderen Ländern nach 1938 bzw. 1945, die überwiegend eine Zugänglichkeit insbesondere der Archive, und eine Staatsaufsicht anordneten. Siehe dazu das BayObLG
http://archiv.twoday.net/stories/2823424/
und die Materialien auf
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss

Aufgrund seiner herausgehobenen Position konnte die Familie der Markgrafen von Baden die Auflösung der in der Badischen Verfassung genannten Fideikommisse nicht ignorieren. Nach GLAK 240/8161 schlossen die Prinzen Maximilian und Berthold am 17. Dezember 1919 einen notariellen und Erbvertrag und gründeten 1919 eine Stiftung "Markgräflicher Pensionsfonds", der aus einer Höchstbetragshypothek von 1,5 Mio. Goldmark auf den gesamten Waldbesitz der frühen Bodenseefideikommisse bestand.

Max war Eigentümer der zum bisherigen Palastfideikommiss (das sog. Hochberg'sche Palais in Karlsruhe) und zum bisherigen Fideikommiss Bauschlott gehörigen Vermögensstücke. Max und Berthold zwaren je zur Hälfte Miteigentümer der zu den bisherigen Bodenseefideikommissen gehörigen Vermögensstücke. Doch von über 9400 ha ist nicht die Rede. In den Akten erscheinen am 11. Januar 1926 als gebundener Besitz der Bodenseefideikommiss-Herrschaft gerade einmal gut 30 ha. In der Monarchie war die gesamte Standesherrschaft Salem seit 1813 dem Apanagial-Fideikommiss einverleibt, also ein hausrechtlich gebundenes Vermögen:
http://archiv.twoday.net/stories/2892308/

Von einer "Auflösung" des Fideikommisses kann man angesichts dieser Diskrepanz wirklich nicht sprechen. Ob das in den Akten zutragetretende Vollzugsdefizit mit der vielbeschworenen badischen "Liberalität" zusammenhängt?

Bislang war nur von den "Partikular-Fideikommissen" die Rede (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017/ ) - was war aber mit dem Hauptfideikommiss, dem Hausfideikommiss, von dem im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit den Sammlungen immer wieder die Rede war?

Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalvermögen zum Hausfideikommiss zählte, das 1923 ohne viel Federlesen an den ehemaligen Regenten überging. Plausibler ist jedoch die Annahme, dass es sich um einen reinen Mobiliarfideikommiss gehandelt hat, zu dem der Hausschmuck (mit Kroninsignien) und die Silberkammer zählte sowie die von den jeweiligen Regenten erworbenen Mobilien und die Mobilien der Hofausstattung. Zur Vererbung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2832452/

Wenn der Hausfideikommiss (anders als die Parikular-Fideikommisse) keinerlei Grundvermögen umfasste, worauf war er dann radiziert? Man kann sagen: auf das Domänenvermögen, das ja auch als fideikommissarisch gebunden war, oder aber auf die Krone. Dies ist ein weiteres starkes Argument, im Hausfideikommiss kein privatrechtliches Vermögen der Korporation des großherzoglichen Hauses zu sehen, sondern einen staatsrechtlichen Kron-Fideikommiss wie in Sachsen, der beim Lande zu bleiben hatte, wenn die Dynastie wechselte:

http://archiv.twoday.net/stories/2911243/

Was das Domänenvermögen für die Immobilien, war der Hausfideikommiss für die Mobilien. Beides sah der Großherzog und die ihm nahestehenden Juristen als Patrimonialeigentum, beides war unveräußerlich. Beides ist als Pertinenz der Landeshoheit zu sehen. Es war nicht-staatliches Landesvermögen, das 1918 an den Staat mit seinem neuen Souverän, dem Volk, fiel.
 

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