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Das von Oldenhage im Archivar 2005 referierte Urteil des VG Koblenz liegt auf Wikimedia Commons als PDF vor
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:VG_Koblenz_6_K_3821-03_Urteil_vom_17-06-04.pdf
und auf Wikisource als E-Text:
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Koblenz_-_Benutzung_des_Bundesarchivs

Frühere Meldungen hier zur Sache unter:
http://archiv.twoday.net/stories/640691/
http://archiv.twoday.net/stories/2921441/

Kommentar:

das Urteil lässt sich nicht auf die problematische Begründung im Widerspruchsbescheid des Bundesarchivs ein, sondern hebt allein auf die Wirksamkeit der gemachten Auflage ab. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Aufhebung der Auflage zu beantragen. Er habe sich aber bewusst darüber und das deutsche Gesetz hinweggesetzt.

Soweit das Gericht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften annimmt, vermisst man eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, da hinsichtlich der Namen der in der Nazizeit umgebrachten Opfer kein über 50 Jahre nachwirkendes postmortales Persönlichkeitsrecht angenommen werden darf. Ebenso ist nicht schlüssig begründet, dass Rechte von Angehörigen zu wahren gewesen wären.

Die Veröffentlichung des Klägers stand als Veröffentlichung, die einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage leistete, unter dem Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG. Die (schwachen) Persönlichkeitsrechte der überwiegend vor 1945 verstorbenen Opfer und ihrer Angehörigen hätten gegen das Grundrecht des Klägers abgewogen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Urteil des VG Koblenz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesarchiv sah im Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 in der auf Diskette übergebenen Namensliste eine nach §§ 87a ff. leistungsschutzrechtlich geschützte Datenbank. Ob der Zusammenstellung tatsächlich eine "wesentliche Investition" zugrundeliegt, wäre zu prüfen. Ganz offensichtlich ist aber der Hinweis im Widerspruchsbescheid auf den Urheberrechtsschutz eine sachfremde Erwägung, denn das Bundesarchivgesetz behandelt die öffentlichrechtliche Nutzung des Archivguts des Bundesarchivs abschliessend und umfassend. Die Wahrung von Urheberrechten des Bundesarchivs gehört nicht zu den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Verwaltungsrechtliche Auflagen können ausschließlich zugunsten der öffentlichrechtlich vorgesehenen Aufgaben (z.B. Wahrung der Persönlichkeitsrechte) erfolgen.
 

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