Ladislaus meinte am 2006/12/03 21:44:
"Während die bloße Einsichtnahme in Akten als urheberrechtlich nicht relevanter Akt gesehen werden kann, liegt beim Abhören eines Tonbands oder beim Einsehen eines Videos zwingend eine Vervielfältigung vor, für die § 53 UrhG gilt." Wieso? Nur beim Download im Internet besteht doch dieses Problem, da ja meist/immer, und sei es nur temporär, eine Kopie eines digitalen Werks auf der eigenen Festplatte oder im Speicher abgelegt wird. Aber ich kann doch ein Tonband abhören, ohne es zu "vervielfältigen"? Genauso wie ich eine Akte einsehen kann, ohne sie zu fotokopieren.
KlausGraf antwortete am 2006/12/04 00:43:
Ist ja gut
Geändert.
Ladislaus antwortete am 2006/12/04 08:48:
war ja nicht böse gemeint...
ich hatte es nur nicht verstanden... :-)