Peter Bußjäger fragt nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen des österreichischen Archivwesens:
http://www.voea.at/scrinium/scrinium60/scrinium60_077114.pdf
Vergleiche mit anderen nationalen Rechtsordnungen wie der deutschen fehlen. Gleichwohl kann die Lektüre auch fr archivrechtlich Interessierte ausserhalb Österreichs lohnend sein.
Die Ausführungen sind ziemlich theoretisch und praxisfern gehalten. Bei der Erörterung der Weisungsfreiheit (S. 97f.) hätte man aus deutscher Sicht erwartet, dass hier die Bewertungskompetenz der Archivare zur Sprache gekommen wäre. Hier liegt nach deutschem Recht wohl Weisungsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Schutzfristen gilt in den meisten österreichischen Bundesländern eine 50-Jahres-Sperrfrist, was angesichts der alpenländischen Arkan-Mentalität nicht weiter verwundert.
http://www.voea.at/scrinium/scrinium60/scrinium60_077114.pdf
Vergleiche mit anderen nationalen Rechtsordnungen wie der deutschen fehlen. Gleichwohl kann die Lektüre auch fr archivrechtlich Interessierte ausserhalb Österreichs lohnend sein.
Die Ausführungen sind ziemlich theoretisch und praxisfern gehalten. Bei der Erörterung der Weisungsfreiheit (S. 97f.) hätte man aus deutscher Sicht erwartet, dass hier die Bewertungskompetenz der Archivare zur Sprache gekommen wäre. Hier liegt nach deutschem Recht wohl Weisungsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Schutzfristen gilt in den meisten österreichischen Bundesländern eine 50-Jahres-Sperrfrist, was angesichts der alpenländischen Arkan-Mentalität nicht weiter verwundert.
KlausGraf - am Sonntag, 31. Dezember 2006, 20:16 - Rubrik: Archivrecht