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KlausGraf meinte am 2007/02/24 01:30:
Strafanzeige
Meinen eigenen Entwurf einer Strafanzeige wollte ich nochmals überarbeiten, bevor ich ihn absende.

Gegen die Verantwortlichen der Universitätsbibliothek Eichstätt,
namentlich die Direktorin, und die Leitung der Katholischen Hochschule
Eichstätt erstatte ich Strafanzeige aufgrund der rechtswidrigen
Vernichtung von Büchern aus historischen Kapuzinerbibliotheken. Ich
beziehe mich dabei auf die Presseberichte und eigene Feststellungen,
die unter
http://archiv.twoday.net/stories/3331906/
http://archiv.twoday.net/stories/3143469/
nachgewiesen sind.

In Betracht kommen vorrangig:
§ 266 StGB (Untreue)
§ 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung)

Da davon auszugehen ist, dass in erheblichem Umfang Bücher aus der
Zeit vor 1802 vernichtet wurden, die, soweit sie aus
"Aussterbeklöstern" des Kapuzinerordens in Bayern stammen, nach der
getroffenen Vereinbarung Eigentum des Freistaats Bayern sind, zu deren
Vernichtung die Bibliotheksleitung nicht befugt war, liegt der
Tatbestand der Untreue vor. Soweit eine Genehmigung seitens des
Freistaats Bayern nicht vorlag, waren auch Veräußerungen solcher Bände
an Antiquariate, die nachweislich erfolgt sind, rechtswidrig.

"§ 304 StGB schützt das Gemeininteresse an der allgemeinen
Benutzbarkeit der dort genannten Sachen und will die Vernichtung oder
die Brauchbarkeitsminderung von Kulturgütern verhindern" (Strauch, Das
Archivalieneigentum, 1998, S. 323).

Bereits bei der Übernahme der in Altötting zentralisierten
Kapuzinerbibliotheken durch den damaligen Eichstätter
Bibliotheksleiter Dr. Holzbauer wurden unbrauchbare Bände
ausgesondert. Die fachlich höchst problematische Veräußerung von
(sogenannten) Dubletten wurde der Universitätsbibliothek Eichstätt vom
Kapuzinerorden zugestanden, nicht aber die ungeprüfte Vernichtung
riesiger Buchbestände.

Soweit Bücher vor 1802 aus Aussterbebibliotheken betroffen waren, die
der Staatlichen Bibliothek Eichstätt gehörten, leuchtet es unmittelbar
ein, dass eine Vernichtung jedenfalls nicht vor einer sorgfältigen
Abstimmung mit der Bayerischen Staatsbibliothek, die die Fachaufsicht
über die Staatliche Bibliothek wahrzunehmen hat, zulässig war.

Die grundsätzliche Widmung der Bücher zur öffentlichen Sache bzw.
wissenschaftlichen Sammlung erfolgt aufgrund ihres wissenschaftlichen
Wertes als Zeugnisse für die Geschichte des geistigen Lebens der
frühneuzeitlichen bayerischen Kapuzinerkonvente und für die allgemeine
Geistesgeschichte. Auf die Vornahme oder Nichtvornahme der Widmung
durch die Bibliothekare kommt es nicht an, wenn zur Rede steht, dass
die Widmung pflichtwidrig unterlassen wurde. Bereits die bloße
Aufbewahrung (als Vorstufe durch Widmung) genügt, um in der
Vernichtung der Bücher die rechtswidrige Vernichtung von Gegenständen
der Wissenschaft, die in einer öffentlichen Sammlung aufbewahrt werden
(siehe Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Eichstätt) zu
sehen (§ 304 StGB).

In der Vernichtung der wertvollen Bücher in großem Umfang liegt eine
grobe Pflichtwidrigkeit, was sich auch für das innerkirchliche
Dienstverhältnis der Mitarbeiter der Katholischen Hochschule Eichstätt
begründen lässt. Hinsichtlich staatlichen Eigentums besteht eine
Bindung an die Landesverfassung, die den Denkmälern den Schutz des
Staates zusichert, und an die Grundsätze ordnungsgemäßen
Verwaltungshandelns, die in grober Weise verletzt wurden.

Es kommt auch nicht auf die Eintragung der Kapuzinerbibliotheken in
das Denkmalbuch an, um eine Strafbarkeit nach § 304 StGB wegen
Vernichtung eines öffentlichen Denkmals anzunehmen. Es reicht aus,
wenn nach objektiven Kriterien die Definition von Art. 1
BayDenkmalschutzgesetz erfüllt ist: "Denkmäler sind von Menschen
geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren
Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen,
städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im
Interesse der Allgemeinheit liegt." Nach Urteil der Fachwelt stellen
historische Kapuzinerbibliotheken, auch wenn sie in einem
Gesamtbestand vereint wurden, eine aus wissenschaftlichen Gründen
erhaltenswerte wertvolle Geschichtsquelle dar. Dazu kann auf die
Ausführungen von Pater Lehmann verwiesen werden:
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-664/froemmigkeitundwissen.pdf

Wer in großem Stil schützenswertes Kulturgut vernichtet (noch dazu als
Amtsträger), muss damit rechnen, strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen zu werden, zumal wenn durch bibliotheksfachliche Standards wie
die Empfehlungen der Kommission für Altbestände in kirchlichem
Eigentum (getragen von beiden großen Kirchen) mehr als deutlich ist,
dass jedenfalls für die Zeit vor 1850 Vernichtungen nicht in Betracht
kommen. Für das Staatseigentum gilt Punkt 2.1 der
Aussonderungsrichtlinien, der historisch gewachsenen Altbestand bis
etwa 1830/50 ausnimmt::
http://www.bib-bvb.de/AuB/richtlin.html 
KlausGraf antwortete am 2007/03/23 04:39:
Az 20 Js 3138/07
Unter diesem Aktenzeichen wird meine Strafanzeige geführt. 

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