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Aus dem Benutzerantrag eines Literaturarchivs in kommunaler Trägerschaft, das Bestände nicht durch Sperrfristen unnutzbar macht: "[...] Ich verpflichte mich außerdem, vor jeder Auswertung (Teilabdruck, vollständiger Abdruck, Wiedergabe, bei bisher unveröffentlichten Texten auch jede Art von Zitat) eine Genehmigung [des Archivs] zu beantragen [...]."

Wurde in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen thematisiert. Ich verweise dazu auf meine Ausarbeitung:

http://archiv.twoday.net/stories/2478861/

Bei Zitaten kommt es für die Rechtslage nach dem UrhG darauf an, ob die zitierte Passage für sich separat urheberrechtlich geschützt ist, was man bei kürzeren Passagen meist verneinen kann. Es darf aus unveröffentlichten Werken nicht zitiert werden (§ 51 UrhG), was natürlich in der Archivpraxis meines Wissens so gut wie nie beachtet wird. Hat das Archiv oder sein Träger die ausschließlichen Nutzungsrechte, so ist im Geltungsbereich der Archivgesetze davon auszugehen, dass mit Genehmigung der Archivnutzung auch konkludent die Genehmigung erteilt wird, im üblichen Rahmen Zitate zu publizieren.

Die Bereitstellung von
Archivgut schließt in der Regel "die Erlaubnis ein, archivierte
Schriften ganz oder auszugsweise zu veröffentlichen und zu
verbreiten, da der Archivbenutzer in vielen Fällen nur zu dem
Zweck Einsicht in Archivalien nimmt, diese als historische
Quellen zu zitieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen"
(Dörffeldt, Der Archivar 1968, Sp. 228f.).
 

twoday.net AGB

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