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KlausGraf meinte am 2008/03/23 17:13:
urecht] Skandalurteil des LG Magdeburg
Klaus Graf am 5. September 2004 in URECHT

Ausserhalb des Geltungsbereichs der VG Musikedition fuehrte
der § 71 UrhG ueber nachgelassene Werke, der in Umsetzung
der Schutzdauerrichtlinie 1995 neu gefasst wurde, bislang
ein Dornroeschendasein. Das kann man auch aus dem Umstand
ersehen, dass es eine einzige BGH-Entscheidung zu ihm gibt
(TE DEUM), die ueberdies nach der Novellierung nicht mehr
anwendbar ist. Das juristische Schrifttum ist eher
spaerlich und zeichnet sich wie so oft durch eine sich
souveraen duenkende Ignoranz fachwissenschaftlicher
Ansaetze aus. Zur Information: Es gibt eine
editionswissenschaftliche Zeitschrift "editio" und eine
hoechst umfangreiche Bibliographie im WWW (Stand: 1998):
http://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/iud/agphe/edwiss.htm

Natuerlich sehen Juristen nicht ein, wieso sie die
bibliothekarische Fachliteratur zur "editio princeps" zur
Kenntnis nehmen muessten.

Bereits 1930 handelte Max Stois ueber "Editio princeps" und
Bibliothek:
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=347&zoom=4
(Faksimile des Aufsatzes in der FS Leidinger)

Im Bibliotheksdienst 1995 bin ich kurz auch auf die §§ 70,
71 UrhG eingegangen:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/graf.htm
Goedan hat diese Problematik aufgegriffen:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/goedan.htm

Nachdem ein Manuskript von mir (ca. 2000) zu
Rechtsproblemen bei Editionen Torso geblieben ist, habe ich
mich in Bamberg 2001 nur kurz zum § 71 UrhG geaeussert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg20555.html
Die Druckfassung erschien 2004 in: Mediaevistik und Neue
Medien, hg. Eickels u.a. 41ff. (43f.)

Ich hatte auf der Mediaevisten-Konferenz um Handzeichen
gebeten, wer denn § 71 ueberhaupt kenne. Das waren nur sehr
wenige!

Mein Fazit damals: "Vergessen wir § 71 also ganz schnell
wieder. Er behindert nur die
Forschung und ist für die Textwissenschaften bislang
praktisch
bedeutungslos, da wissenschaftliche Editionen in aller
Regel aufgrund
der in sie einfließenden persönlichen kreativen Leistung
ihres Editors
die normale Schutzfrist 70 Jahre post mortem auctoris
genießen."

Nur ganz am Rande bin ich in meinem Wiener Vortrag "Open
Access und Edition" dieses Jahr auf die §§ 70, 71
eingegangen:
http://archiv.twoday.net/stories/230198/

Zitat:
"Wir brauchen eine neue Kultur des wissenschaftlichen
Austauschs, die sich nicht länger von der herkömmlichen
Dogmatik des sogenannten geistigen Eigentums, kodifiziert
in den Urheberrechtsgesetzen, europäischen
Urheberrechtsrichtlinien und internationalen
Urheberrechtsabkommen fremdbestimmen läßt. Da gibt es etwa
europaweit seit etwa zehn Jahren eine völlig verfehlte
gesetzliche Regelung der "editio princeps", die kaum einem
Editor bekannt ist und die von Urheberrechtlern ohne
irgendwelche Kontakte zur Editionswissenschaft durchgesetzt
wurde, angeblich zur Förderung des Editionswesens (vgl. §§
70, 71 dt. UrhG). Aber haben wir schon jemals gehört, dass
in der Schweiz, die nach wie vor keine solche gesetzliche
Normierung kennt, die editorische Arbeit darniederliegt?

Editionen sollten wissenschaftliches Allgemeingut sein, das
unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Editoren frei
im Internet zugänglich sein sollte."

Es kann aufgrund dieser Vorgeschichte niemanden verwundern,
dass ich das Urteil des LG Magdeburg ueber die
Himmelsscheibe von Nebra mit grosser Empoerung aufgenommen
habe.

"Archäologischer Fund als nachgelassenes Werk -
Himmelsscheibe von Nebra

LG Magdeburg, Urt. v. 16.10.2003 - 7 O 847/03

UrhG § 71; MarkenG §§ 13 I, II Nr. 3, 51 I, 55 II Nr. 2

1. Berechtigter i.S. des § 71 UrhG ist der Eigentümer des
Werks, denn Zweck dieser Vorschrift ist, die Leistung
desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen
Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu
belohnen.

2. Eine erstmals öffentliche Wiedergabe eines nicht
erschienen Werks (hier: Himmelsscheibe von Nebra) i.S. des
§ 71 UrhG liegt vor, wenn das Werk auf einer
Pressekonferenz des Berechtigten der Öffentlichkeit
vorgestellt wird.

3. Der Inhaber eines prioritätsälteren, sonstigen Rechts
gem. § 13 I, II Nr. 3 MarkenG i.V. mit § 71 UrhG kann vom
Markeninhaber die Einwilligung in die Löschung einer
eingetragenen Marke (hier: Bildmarken des stilisierten
Fundes der Himmelsscheibe von Nebra) verlangen. (Leitsätze
der Redaktion)"

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=120571&docClass=NEWS&from=Grur.root

GRUR 2004, S. 672-674 (hiernach zit.)
(Die Entscheidung ist auch abgedruckt ZUM 2004 S. 580-583)

Das LG sprach dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund der
Veroeffentlichung am 25.9.2002 ein 25jaehriges
Leistungsschutzrecht an der Himmelsscheibe von Nebra nach §
71 UrhG zu.

Zum Objekt vgl. zusammenfassend:
http://de.wikipedia.org/wiki/Himmelsscheibe_von_Nebra

Ohne in eine Detailkritik einstiegen zu koennen, sehe ich
in dem Urteil einen klaren Verstoss gegen Art. 20 GG, da
das LG Magdeburg in unzulaessiger Weise Rechtsfortbildung
vorgenommen hat. Schon der Bundesgesetzgeber haette das
Tatbestandsmerkmal "erlaubterweise", das aus der
EU-Richtlinie stammt (Loewenheim in Schricker, UrhR 2.
Aufl. § 71 Rdnr. 10), nicht der Auslegung durch die
Gerichte ueberlassen duerfen.

"Was in diesem Zusammenhang der Begriff "erlaubterweise"
bedeutet, wird in der Richtlinie nicht näher bestimmt, auch
nicht in einem Erwägungsgrund. Um die Erlaubnis des
Rechtsnachfolgers des Urhebers kann es sich nicht handeln,
da es um gemeinfreie Werke geht. Die Auslegung sollte den
Gerichten überlassen werden."
AmtlBegr laut
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1995-06-23/materialien/ds_13_781.php3

Wie die absurde Formulierung des GRUR-Leitsatzes deutlich
erkennen laesst, verkehrt die Auslegung durch das LG
Magdeburg, die nur an eine Mutmassung in Schrickers
Kommentar aaO anknuepfen konnte, Sinn und Zweck der
Vorschrift IN IHR GEGENTEIL. Der Gesetzgeber haette nicht
formulieren duerfen:
"Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen der
Urheberrechte erlaubterweise erstmals erscheinen läßt ...",
sondern:
"Der Eigentümer, der ein in seinem Eigentum befindliches
Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erstmals erscheinen
läßt ..."

Nicht der Finder wird (wie seit 1965 vorgesehen)
beguenstigt, sondern der Eigentuemer. Nur mit seiner
Zustimmung kann das Recht erworben werden. Zwar ist es -
soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen
- erlaubt, nachgelassene Werke zu edieren, aber sobald der
Eigentuemer eine eigene Edition vorliegt, kann er gegen die
Vervielfaeltigung, weitere Verbreitung und oeffentliche
Wiedergabe der Erstedition vorgehen.

Beispiel: Ein Wissenschaftler findet einen unbekannten
Goethebrief in Xerokopie ohne naehere Angaben im Nachlass
eines Wissenschaftlers und ediert diesen fachmaennisch im
Goethe-Jahrbuch 2006. Wer ist der Eigentuemer des Werks
(die Frage stellt sich immer dann, wenn es nicht nur ein
einziges Werkstueck gibt)? Es stellt sich heraus, dass eine
Bibliothek das Original verwahrt. Sie stellt ein schlecht
gescanntes Faksimile auf ihre Internetseite und verbietet
der Zeitschrift "Goethe-Jahrbuch" den weiteren Vertrieb des
Jahrgangs 2006, da die ungenehmigte Wiedergabe des
Goethebriefs in die mit der oeffentlichen Wiedergabe im
Internet zustandegekommenen Schutzrechte nach § 71 UrhG
eingreife. Auf § 51 UrhG kann die wissenschaftliche editio
princeps sich nicht berufen, denn das Werk war ja weder
veroeffentlicht noch erschienen, es heisst dort eindeutig
"nach" Veroeffentlichung bzw. Erscheinen.

Man mag diesen Fall fuer zu konstruiert halten und darauf
vertrauen, dass oeffentliche Institutionen ihre
Eigentuemerposition nicht gegen die Wissenschaft ausnutzen
werden - das ist aber eine hoechst haltlose und naive
Annahme. So beruehmte sich das Land Sachsen-Anhalt eines
zeitlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechtes an
der Himmelsscheibe, was selbst dem LG Magdeburg zu weit
ging (Verweis auf BGH Friesenhaus und Schloss Tegel, siehe
dazu
http://www.jurawiki.de/SachFotografie ).

Auf jeden Fall steht dem wissenschaftlichen Editor, der
entgegen § 71 UrhG in der Magdeburger Auslegung um die
Fruechte seiner Entdeckung gebracht wird, das Grundrecht
des Art. 5 GG zur Seite. Eine verfassungskonforme Auslegung
von § 71 UrhG hat sicherzustellen, dass die
editionswissenschaftliche Forschung in keiner Weise
behindert wird.

Die Magdeburger Entscheidung traegt in ihrem
markenrechtlichen Teil zur Monopolisierung unseres
kulturellen Erbes bei, die auf das schaerfste zu bekaempfen
ist:
http://log.netbib.de/archives/2003/09/09/vermarkendung-von-kulturgut/

Das Skandalurteil des LG Magdeburg ist weder Gesetz noch
hoechstrichterliche Rechtsprechung. Trotzdem ist damit zu
rechnen, dass gewissenlose und gierige Anwaelte, wie sie ja
hierzulande zuhauf existieren, sich auf das vom LG
Magdeburg begruendete neue Eigentuemerrecht stuerzen und im
Verein mit vermarktungsgeilen Archiven, Bibliotheken und
Museen
(siehe http://www.jurawiki.de/FotoRecht ) der Wissenschaft
und dem kulturellen Allgemeingut schweren Schaden zufuegen.


Dr. Klaus Graf 

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