vom hofe meinte am 22. Feb, 18:17:
Archiv des Landes Niedersachsen als Treuhänder (in eigener Sache ?)
Das Staatsarchiv Bückeburg schrieb an das Amtsgericht Bückeburg am 29 Dezember 2005 auf die Bitte des Amtsgerichtes (Nachlassgericht) hin, letztwillige Verfügungen gesetzeskonform an das Gericht zu übergeben: "Seit nunmehr fast genau 5 Jahren versucht Herr RA vom Hofe auf allen möglichen Wegen Einsichtnahme in das Fürstlich Schaumburg - Lippische Hausarchiv zu bekommen. Er hat es versucht auf dem direkten Wege, auf dem Wege der Amsthilfe durch das Landesamt für die Regelung offener Vermögensfragen in Schwerin ebenso wie auf dem Klagewege in allen denkbaren Instanzen vom Bundesverfassungsgericht bis zum Oberlandesgericht Celle....Die Einsichtnahme unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt des Eigentümers. Das Staatsarchiv als Verwahrer ist rechtlich an diesen Vorbehalt gebunden. Der Vorbehalt gilt uneingeschränkt. Dieser Rechtsgrund hindert das Staatsarchiv daran, der Ablieferungspflicht gemäss § 2259 Abs. 1 BGB(*) nachzukommen. Eine Ablieferungspflicht besteht dann nicht, wenn der unmittelbare Besitzer aus Rechtsgründen z.Bsp. wegen eines Treuhandverhältnisses, an dieser gehindert ist.....
Archivdirektor"
Somit ist zugegeben, dass in Schloss Bückeburg ein Testament Adolfs liegt das nicht vorgelegt wird (unfassbar).
* Wortlaut: (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
§ 2339 BGB
Erbunwürdig ist:
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat
Wer diese Vorschrift begriffen hat begreift auch, dass weder der "Fürst" das Testament herausrücken kann, noch der Staat die Herausgabe forcieren darf. In beiden Fällen stehen Fürst und Staat vor einem unlösbaren Problem. Das ist die crux.
Heute verschanzt sich das Land Niedersachsen hinter die Rolle eines privatrechtlichen Treuhänders und hebt somit eine gesetzlich vorgeschriebene Ablieferungspflicht auf. Mittelbar hebt aber ein selbsternannter "Fürst" Gesetze und dessen Rechtsfolgen auf.
Dieser Erbschein wird nicht zur Kenntnis genommen:
http://www.politikkritik.info/Schaumburg-Lippe.html
Anekdotisch ein Hinweis auf den Begriff Ehre:
Aus dem Ehrenkodex der Archvarinnen und Archivare
Die wichtigste Aufgabe der Archivarinnen und Archivare besteht darin, die Unversehrtheit der von ihnen verwalteten und verwahrten Unterlagen zu erhalten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe müssen sie die legitimen, aber manchmal auch widersprechenden Rechte und Interessen von früheren, gegenwärtigen und zukünftigen Dienstherren, Eigentümern, Betroffenen und Archivbenutzern berücksichtigen. Objektivität und Unparteilichkeit bestimmen das Mass ihrer Fachlichkeit. Sie müssen Druck von welcher Seite auch immer widerstehen, Beweismaterial zur Verschleierung oder Verdrehung von Tatsachen zu manipulieren.
http://www.vsa-aas.org/de/beruf/kodex-ethischer-grundsaetze/