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Zur Neuregelung des UrhG und zum neuen § 53a (Entwurf)
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/

Ergänzend zur Begründung der Änderungen ist die AmtlBegr des Gesetzesentwurfs von 2006 heranzuziehen:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1174.pdf

Meine These lautet: Der neue § 53a UrhG stellt keine allgemeine Schranken-Schranke dar, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Massengeschäft der Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken und von SUBITO.

Anwendungsbereich sind demnach:
*gedruckte und digitale Zeitungen und Zeitschriften
*gedruckte Bücher und ihr digitales Äquivalent

Zu den privilegierten Institutionen wird man auch öffentlich zugängliche Bibliotheken von Archiven, Museen und anderen Bildungseinrichtungen rechnen dürfen.

§ 53a sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die öffentlichen Bibliotheken Eigentümer der Vorlagen sein müssen.

Wenn meine These zutrifft, dürfen Archive, Bibliotheken, Museen und private Eigentümer nach wie vor auf Anforderung Kopien von geschützten Werken, die nicht in den Anwendungsbereich von § 53a UrhG fallen (also insbesondere von ungedruckten Materialien), analog (per Post und Fax) oder digital versenden, sofern sich der Anfordernde auf § 53 UrhG berufen kann.

Hinsichtlich von Post und Fax sichert § 53a UrhG das gewohnheitsrechtlich bestehende Lieferrecht der Bibliotheken, das einen Eingriff in das Verbreitungsrecht darstellt, ab. Für die unkörperliche Verbreitung durch Mail/FTP wurde ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) vom OLG München verneint:
http://de.wikisource.org/wiki/OLGM_29U1638/06

Ein privater Eigentümer eines Kunstwerks wird von einem Kunsthistoriker um eine Abbildung gebeten. Da es sich um Forschungszwecke handelt, ist § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG gegeben. Dem Kunsthistoriker ist die Vervielfältigung zuzurechnen, die auch durch einen anderen erfolgen darf. Da der Eigentümer selbst kein öffentliches Angebot macht, ist bei der Übermittlung nicht das Verbreitungsrecht tangiert. Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung bestehen nicht.

Ein Wissenschaftler A bietet einen ihm nicht persönlich bekannten Berufskollegen B um den Scan eines Aufsatzes, von dem er annimmt, dass B über eine Kopie verfügt. B darf die aufgrund § 53 UrhG erstellte Kopie nicht verbreiten. Soweit er sich nicht öffentlich im Internet bereiterklärt hat, Fachkollegen auf Anforderung Aufsätze aus seiner Bibliothek zu kopieren, ist eine persönliche Verbundenheit (Verwandtschaft, Freundschaft, Bekanntschaft) nicht erforderlich, denn es liegt kein Verbreitungsakt vor. Auch hier bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Form der Übermittlung, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Verbot der digitalen Nutzung vorsieht.

Ein Rechtsanwalt bittet einen Arzt in einem Medizinrechtsfall um Übersendung eines PDFs von einem Aufsatz, den der Arzt verfasst hat. Aufgrund von § 53 Abs. 2 Satz 3 muss der Arzt das ablehnen, er dürfte allenfalls eine Papierkopie übersenden.

Der Rechtsanwalt wendet sich an eine Medizinbibliothek. Soweit diese öffentlich zugänglich ist, wird sie nach dem künftigen § 53a nur per Post oder Fax liefern dürfen. Eine elektronische Lieferung scheitert am fehlenden wissenschaftlichen Zweck.

Der Rechtsanwalt wendet sich nun in gleicher Sache an die interne Bibliothek eines Pharmaunternehmens. Diese dürfte, da ersichtlich nicht zu den öffentlichen Bibliotheken des § 53a gehörend, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 UrhG überhaupt nicht liefern. Sie wäre mit Blick auf § 53 UrhG genauso Hersteller wie der Arzt, der eine Papierkopie versenden dürfte. Dies erscheint paradox: ihr ist als Bibliothek verwehrt, was einem beliebigen Dritten erlaubt wäre. Sie könnte dem Rechtsanwalt allenfalls anbieten, ihn ausnahmsweise zur Benutzung zuzulassen, damit er selbst den Aufsatz kopieren kann oder eine externe Hilfskraft zu engagieren, die das für ihn erledigt.

Zur Auftragskopie vgl. Dreier/Schulze, UrhG ²2006 § 53 Rdnr. 13-14 (zur privaten Vervielfältigung in Abs. 1).

Angemessen wäre es freilich, § 53a von seiner Genese her auf einen Direktlieferdienst zu beschränken, der geignet ist, in das Verbreitungsrecht und andere geschützte Interessen der Verwerter
einzugreifen. Eine interne Firmenbibliothek, die nur gelegentlich Kopierwünsche erfüllt, wäre damit aus dem Schneider.

§ 53a kann sich ersichtlich nicht auf die private Übermittlung von Zeitschriftenaufsätzen im Freundeskreis beziehen, diese wäre damit verboten.

Um absurde Konsequenzen zu vermeiden, muss der Geltungsbereich des beschlossenen § 53a demnach beschränkt werden.

Ohne ein öffentliches Angebot, das geeignet ist, den Angeboten der Verleger Konkurrenz zu machen, dürfen Privatpersonen und Institutionen (nur eben keine öffentliche Bibliotheken) im Rahmen des § 53 UrhG analoge und digitale Kopien von Zeitschriftenaufsätzen und Buchteilen beliebig versenden.

Was ist mit den Werken, die weder Zeitungs-/Zeitschriftenbeiträge noch kleine Teile eines größeren Werkes (Buchs) sind?

Eine öffentliche Bibliothek (aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliothek) verwahrt einen geschützten Grass-Brief - siehe http://archiv.twoday.net/stories/3225515/ - im Umfang einer Seite (alternativ: ein unveröffentlichtes Lichtbild oder Lichtbildwerk eines beliebigen belanglosen Urhebers). Eine Kopie für einen auswärtigen Besteller dürfte nicht mehr angefertigt werden, dieser müsste sich selbst in die Handschriftenabteilung bemühen und fotografieren, was deren Nutzungsbedingungen natürlich strikt untersagen.

Bekanntlich ist in Staatsarchiven die Selbstfotografie verboten, Reproduktionen dürfen nur vom Archivpersonal vorgenommen werden. Auch wenn man die Archivbibliothek als Anbieter der Reproduktionen fingiert, würde die nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen Zwecken ohne weiteres erlaubte Kopie einer unveröffentlichten Denkschrift einer Nazi-Größe, die keine 70 Jahre tot ist, am § 53a scheitern, da es sich nicht um ein erschienenes Werk handelt.

Alle urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Archivalien dürften nicht mehr reproduziert werden, sofern man unter Übermittlung in § 53a auch die Aushändigung vor Ort versteht.

Niemand dürfte mehr auf Anfrage einen Scan eines geschützten Fotos an einen Benutzer versenden.

Das alles kann nicht sein. Auf Werke, die üblicherweise nicht von dem Lieferdienst, auf den § 53a abzielt, angeboten werden, ist § 53a offenkundig nicht anzuwenden.

Bereits nach jetziger Rechtslage ist § 53 UrhG für Fotos und unveröffentlichte Schriften inakzeptabel.

Üblicherweise lässt sich stets eine private Nutzung nach § 53 Abs. 1 fingieren, aber bei einer beruflichen nicht-wissenschaftlichen Nutzung wird es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, schwierig.

Der Rechtsanwalt einer Bürgerinitiative möchte Fotos einer Brockdorf-Demonstration kopieren. Sofern man diese nicht als mindestens 2 Jahre "vergriffenes Werk" ansieht, ist das nicht möglich.

Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, nach einer Verschollenen zu forschen. Ein Foto, dessen Urheber nicht angegeben ist, darf nicht kopiert werden (es sei denn er handelt als Beauftragter im Sinne der "privaten" Nutzung seiner Mandaten).

Ein Journalist recherchiert zu Nazi-Verbrechen. Er darf ein Foto nicht kopieren, da kein wissenschaftlicher Gebrauch vorliegt. Quellenauszüge aus der Nazi-Denkschrift darf er gemäß § 53 Abs. 4 lediglich abschreiben, er darf keine Reproduktion anfertigen lassen.

Zu § 53 Abs. 2 Nr. 4 schreibt Dreier in Dreier/Schule aaO Rdnr. 33: "Die Vervielfältigung von Werken, die nicht in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, ist [...] nicht zulässig (BGH GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate)". Das ist absolut aus der Luft gegriffen, denn die BGH-Entscheidung geht mit keiner Silbe auf § 53 Abs. 2 ein. Der Regisseur, der heimlich Kopien von Dias, die seine Inszenierung abbildeten, anfertigte, berief sich vergeblich auf private Nutzung nach Absatz 1, da man die Bilder als Ergänzung zu seiner beruflichen Dokumentation ansah. Nummer 4 Ziffer a setzt das Erscheinen voraus, das war für die Fotos der Theaterfotografin nicht gegeben. Offenkundig auf Bücher zielt Ziffer b, das die Kopie bei einem seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werk erlaubt. Es ist durchaus denkbar, dass Gerichte "vergriffenes Werk" bei Fotos und Handschriften erweiternd im Sinne eines "verwaisten Werkes" auslegen würden.

Wenn ein Theaterregisseur in einem Theaterarchiv zu beruflichen Zwecken sich Kopien von historischem Aufführungsmaterial anfertigen lässt und nachträglich von den Erben des Fotografen in Anspruch genommen wird, fiele es schwer, den Rechtsnachfolgern Recht zu geben, die zunächst ja nicht greifbar waren. Das Aufführungsmaterial war ja nicht mehr von berechtiger Seite im Handel erhältlich, der Regisseur konnte ja gar keinen Vertrag über die Nutzung abschließen. Diese Konstellation ist klar analog zum Vergriffensein.

Von der juristischen Urheberrechtsliteratur ignoriert wird die Einsicht des Bibliotheksjuristen Klaus Peters, der vor Jahren schon darauf hinwies, dass auch zur Ermöglichung des Zitatrechts nach § 51 UrhG angefertigte Kopien rechtmäßig sind. Sofern der Journalist das historische Foto als zeitgeschichtliche Quelle in seinem Artikel abbilden möchte (wenngleich nicht-wissenschaftlich), so steht ihm bei der Anfertigung der dafür nötigen Reproduktion zwar nicht § 53 UrhG zur Seite (sonstiger eigener Gebrauch scheitert an der Werkgattung und dem Status als nicht-erschienen bzw. als nicht-vergriffen, sofern man das Vergriffensein strikt auf Bücher begrenzt), wohl aber § 51 UrhG.

Diese Ausführungen haben deutlich gemacht, wie wenig durchdacht der kommende § 53a UrhG ist. Bei Archiven und vergleichbaren Institutionen erscheint jedenfalls eine Änderung der bisherigen Kopier- und Reproduktionspraxis aufgrund der neuen Vorschrift nicht angebracht.

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