KlausGraf meinte am 7. Feb, 21:52:
Beitrag in INETBIB
From: "Klaus Graf" Subject: Re: [InetBib] Kopienversand nach § 53a UrhG
Date: Thu, 07 Feb 2008 21:40:06 +0100
To: Internet in Bibliotheken
On Thu, 07 Feb 2008 15:19:27 +0100
Bernd-Christoph
Kämper wrote:
> Hierzu zwei Fragen:
>
> 1. In welchem Verhältnis steht §53a zu §53?
>
> Nach §53 durften nach bisherigem Verständnis auch
> Bibliotheken auf Antrag ohne Zustimmung des
> Rechteinhabers für den Auftraggeber digitale Kopien
> herstellen
>
> - zum privaten Gebrauch auf beliebigem Träger, sofern sie
> weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.
> Digitale Kopien dürfen nur unentgeltlich hergestellt
> werden, wobei die Unentgeltlichkeit nach herrschender
> Meinung auch vorliegt, wenn Bibliotheken Gebühren oder
> Entgelte erheben, solange diese nicht die
> Kostendeckungsgrenze überschreiten,
> - zum wissenschaftlichen Gebrauch auf beliebigem Träger,
> wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
> geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient
>
> (Das ergab sich aus §53 (1) "Der zur Vervielfältigung
> Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen
> anderen herstellen lassen, sofern ...", §53 (2) "Zulässig
> ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
> herzustellen oder herstellen zu lassen, ...")
>
> Für Vervielfältigungen "zum sonstigen eigenen Gebrauch"
> galten und gelten nach §53 stärkere Einschränkungen, wie
> die Beschränkung auf "kleine Teile eines erschienenen
> Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in
> Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind", seit
> mindestens zwei Jahren vergriffene Werke, und die
> Beschränkung auf die Vervielfältigung auf Papier (oder
> Fax) oder eine ausschließlich analoge Nutzung.
>
> §53 regelt die Rechte des individuellen Nutzers. §53a
> regelt den "Kopienversand auf Bestellung" durch
> "öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den
> Besteller nach §53 zulässig ist".
>
> Mit Klaus Graf (Archivalia, 10. Juli 2007,
> http://archiv.twoday.net/stories/4056977/, dort aber mit
> anderem Akzent) wäre zu fragen, ob §53a eine allgemeine
> "Schranken-Schranke" darstellt (Klaus Graf verneint das)
> oder sich im wesentlichen auf das Massengeschäft der
> Fernleihe und der Direktbestelldienste der Bibliotheken
> und von Subito bezieht.
>
> Die weitergehenden Schrankenbestimmungen von §53 für
> privilegierte Zwecke zum privaten Gebrauch und zum
> wissenschaftlichen Gebrauch werden nun aber offenkundig
> in §53a nicht abgebildet. Nach §53a ist die
> Vervielfältigung und Übermittlung in digitaler Form für
> nach §53 privilegierte Nutzer ohne Zustimmung des
> Rechteinhabers nicht möglich, wenn der Dienst für den
> privaten Gebrauch in Anspruch genommen wird. Und auch der
> Ausnahmetatbestand für den wissenschaftlichen Gebrauch
> greift nur, wenn der Verlag kein eigenes pay-per-view
> Angebot zu angemessenen Bedingungen macht. Er wird von
> seinem Umfang her gegenüber §53 (2), Nr. 1 aber auch für
> wissenschaftlichen Gebrauch auf das eingeschränkt, was
> nach §53 (2) Nr. 4 für "sonstigen eigenen Gebrauch" oder
> nach §53 (3) für den Gebrauch "zur Veranschaulichung des
> Unterrichts" gilt, nämlich "kleine Teile" oder "einzelne
> Beiträge". Heisst das, dass für Bibliotheken nun
> Sonderregelungen (die von §53a in Verb. mit §53) gelten,
> auf Grund derer sie von ihren Benutzern für weiter
> gehende Ausnahmebestimmungen aus §53 nicht mehr in
> Anspruch genommen werden dürfen?
§ 53a UrhG
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53a.html
betrifft nach meiner Ansicht nur diejenige Dienstleistung
von Bibliotheken, bei denen fuer (externe) Nutzer
Vervielfaeltigungen von Zeitschriftenbeitraegen und
Buchkapiteln im Rahmen des § 53 UrhG erstellt UND versandt
werden.
Unstrittige Anwendungsbereiche sind die Direktlieferdienste
und SUBITO.
Man kann auch die zwischenbibliothekarische Fernleihe, die
ja auf eine Einzelbestellung des Nutzers zurueckgeht, hier
subsummieren. Die Frage ist, ob das zwingend geboten ist.
Ich moechte das offen lassen.
Fuer alle anderen Dienstleistungen von Bibliotheken gilt §
53a nicht, sondern § 53 UrhG.
NICHT zum Anwendungsbereich des § 53a UrhG zaehlen
insbesondere:
* Kopien von audiovisuellen Materialien (Fotos, Filme,
Tonbaender)
* Kopien vergriffener Buecher
* Kopien aus Diplom- und anderen Pruefungsarbeiten, sofern
diese nicht erschienen sind
* Kopien ungedruckter Materialien
Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/4056977/
Hinsichtlich digitaler Unterlagen erscheint es mir
angemessen, nur die digitalen Aequivalente von
Zeitschriftenaufsaetzen und Buchkapiteln in den
Anwendungsbereich von § 53a UrhG einzubeziehen.
Nicht unter § 53a UrhG fallen alle Vervielfaeltigungen, die
nicht versandt, sondern vor Ort abgeholt bzw. uebergeben
werden.
Ergaenzend zu den Fallbeispielen in Archivalia aaO moechte
ich den Fall vergriffener Werke beleuchten. Seit zwei
Jahren vergriffene Werke erscheinen in § 53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 b) und - beschraenkt auf die Untergruppe der Noten,
Buecher und Zeitschriften - in Abs. 4.
Unter der Voraussetzung, dass § 53a umfassend die
Vervielfaeltigung von Werken fuer Nicht-Selbstabholer in
Bibliotheken regelt (Schranken-Schranken-Theorie) wuerde
sich sofort ergeben, dass die Regelung fuer vergriffene
Werke leerlaeuft, da nur kleine Teile erschienener Werke
von § 53a erfasst werden.
Kommerzielle Dienste, Privatpersonen, Museen,
nicht-oeffentliche Bibliotheken duerften
selbstverstaendlich die vom Gesetz erlaubte
Komplettvervielfaeltigung vergriffener Werke anbieten, nur
eben nicht oeffentliche Bibliotheken.
Wo aber sind, frage ich, vergriffene Werke am leichtesten
anzutreffen als in oeffentlichen Bibliotheken?
Beispiel 1: Die Universitaetsbibliothek Ei. moechte gern
eine geschenkte Schallplattensammlung loswerden und
beschliesst diese zu vernichten. Ein Musikliebhaber bittet
vor der Entsorgung um eine digitale Kopie einer bestimmten
sehr seltenen Orgelmusik-Aufnahme, um mit einem Aufsatz
fuer ein Journal fuer die Orgel (Schott) Geld zu verdienen.
Die Bibliothek bejaht einen mittelbaren Erwerbszweck im
Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG und verneint eine Privatkopie.
Da weder Absatz 4 (Buch oder Zeitschrift) noch Absatz 3
(Unterrichtsprivileg) relevant sind, ist der eigene
Gebrauch nach Abs. 2 zu pruefen.
Der wissenschaftliche Gebrauch darf nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen. Falls Ei. diesen verneint und der
wissenschaftliche Charakter des Aufsatzes glaubhaft ist,
darf ein Digitalisat ausgehaendigt werden. Sonst ist bei
einem vergriffenen Werk nur eine analoge Tonbandaufnahme
zulaessig (dies ergibt sich aus Abs. 2 Satz 3 mit seinem
Verweis auf Satz 2 Nr. 1 oder 2).
Nach der Schranken-Schranken-Theorie duerfte die Kopie auf
keinen Fall versandt werden, da die Gattung AV-Unterlage
dort nicht vorgesehen ist.
Beispiel 2: Die Universitaetsbibliothek Ei. beschliesst ein
Rarissimum, ein nur in einem Exemplar erhaltenes gedrucktes
Buch aus der NS-Zeit wegzuwerfen. Ein Liebhaber bittet
zuvor um eine Kopie.
Da es sich um eine vollstaendige Kopie handelt, ist § 53
Abs. 4 UrhG einschlaegig. Hier darf fuer den eigenen
Gebrauch unbedenklich digital ausgehaendigt werden, da
"mangels entsprechender Verweisung die Regelung des Abs. 2
Satz 3 nicht anzuwenden ist" (Loewenheim in Schricker, UrhG
³2006 § 53 UrhG Rz. 46).
Nach der Schranken-Schranken-Theorie duerfte nur ein
kleiner Teil des Buchs von einer oeffentlichen Bibliothek
versandt werden.
Unberuehrt von § 53a bleibt meines Erachtens neben den
Regelungen ueber die vergriffenen Buechern auch die
Herstellung von (analogen) Kopien von Funksendungen zur
eigenen Unterrichtung ueber Tagesfragen (Abs. 2 Nr. 3) und
zum Unterrichts- oder Pruefungsgebrauch (Abs. 3).
Bibliotheken duerfen das Erstellen solcher Kopien anbieten.
Angesichts ihrer offensichtlich absurden Konsequenzen ist
die Schranken-Schranken-Theorie daher als widerlegt
anzusehen.
> 2. Nach Armin Talke [*] ist die DBV-Rechtskommission der
> Auffassung, dass 53a UrhG nicht für einrichtungsinterne
> Dokumentlieferung (interner Kopienversand) gilt.
> Erstreckt sich das bei Hochschulbibliotheken nun auf den
> hochschulinternen Versand an Hochschulangehörige, sodass
> die von zahlreichen Bibliotheken eingerichteten
> hochschuleigenen lokale Dokumentlieferdienste von §53a
> unberührt blieben, sofern die Hochschulbibliothek eine
> rechtlich unselbständige Einrichtung der Hochschule ist?
§ 53a UrG liegt offenkundig das Leitbild des extern
anfragenden Nutzers zugrunde. Sofern der eigene Gebrauch
nach § 53 UrhG erlaubt ist, gilt das fuer den betriebs-,
behoerden- und daher auch hochschulinternen Gebrauch
(Loewenheim Rz. 17).
Behoerden duerfen aktuelle Sendungen in einigen Exemplaren
aufnehmen und ihren Angehoerigen zuleiten (ebd. Rz. 29 nach
der Amtl. Begruendung BT-DS IV/270, S. 73).
Auf interne Verbreitungsvorgaenge kann sich § 53a daher
nicht beziehen, die Praxis der hochschulinternen
Lieferdienste ist meines Erachtens nach wie vor
rechtmaessig.
Klaus Graf
[*] http://www.bibliotheksverband.de/ko-recht/dokumente/Aufsatz_53a_gekuerzt.pdf