Steinhauer bestritt in INETBIB, dass Bibliotheken außer vergriffenen Bücher etwas digitalisieren dürfen, um es an den Leseplätzen in der Bibliothek für privates Studium und Forschung zugänglich zu machen.
Ich sehe das anders - siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/4311044/ -
und habe ausführlich repliziert unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34877.html
Nur am Rande sei angemerkt, dass öffentliche Archive, obwohl eigens erwähnt, kaum etwas mit dem § 52b werden anfangen können, denn für Unveröffentlichtes gilt er nicht! Archive meint also einmal mehr vor allem die (der Öffentlichkeit unzugänglichen) Fernseharchive, die ja vor allem Gesendetes und daher Veröffentlichtes aufbewahren.
Ich sehe das anders - siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/4311044/ -
und habe ausführlich repliziert unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34877.html
Nur am Rande sei angemerkt, dass öffentliche Archive, obwohl eigens erwähnt, kaum etwas mit dem § 52b werden anfangen können, denn für Unveröffentlichtes gilt er nicht! Archive meint also einmal mehr vor allem die (der Öffentlichkeit unzugänglichen) Fernseharchive, die ja vor allem Gesendetes und daher Veröffentlichtes aufbewahren.
KlausGraf - am Montag, 12. November 2007, 22:37 - Rubrik: Archivrecht