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http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-julian-waiblinger-2012-plagiat-der-wissenschaft

Thomas Hartmann schrieb eine lesenswerte Rezension zu

Julian Waiblinger: „Plagiat“ in der Wissenschaft (UFITA-Schriftenreihe, Band 262), Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2012, 196 S., ISBN 978-3-8329-6905-9, EUR 52,00 (ordentlich laut KVK verbreitet)

Mir noch nicht bekannt war folgendes Urteil, um das ich mich kümmern werde:

"In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass Fakten von Dritten für eigene Arbeiten verwendet werden dürfen, da für diese kein Schutz durch das Urheberrecht besteht. Der Inhalt einer Habilitationsschrift sei nicht per se schutzfähig. Dies gelte erst recht, soweit es sich dabei um die Wiedergabe historischer Tatsachen handelt, wobei es nicht darauf ankomme, ob solche historischen Tatsachen bis zur Veröffentlichung der Arbeit bekannt waren. Das bloße Auffinden von nicht allgemein zugänglichen Informationen sei keine persönliche geistige Schöpfung iSd § 2 Abs.2 UrhG. Das Urheberrecht schütze nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern allein die kreative Tätigkeit, weshalb nicht der Aufwand, sondern das Ergebnis maßgeblich sei. Schutzfähig könne jedoch die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung vorhandenen Stoffes sein, ebenso wie die von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache, wobei die Schutzfähigkeit der konkreten Darstellung dort ihre Grenze finde, wo sie aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in dem behandelten Gebiet weithin üblich ist.
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, so hänge die Frage der Verletzung dieses Urheberrechts davon ab, ob es sich bei dem Werk des Beklagten um eine freie Benutzung iSd § 24 UrhG oder um eine abhängige Bearbeitung iSd § 23 UrhG handelt. Bei der Beurteilung, ob eine (unfreie) Bearbeitung vorliegt, komme es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist zunächst durch Vergleich zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 27. März 2012 – Az. 11 U 66/11"
 

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