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BCK meinte am 1. Jan, 16:21:
Nochmal Rechteübertragung
Dass die Dreimonatsfrist die Übergangsregelung von §137l für bereits bekannte Nutzungsarten nicht betrifft, dürfte unzweifelhaft sein.

Wenn der Börsenverein schreibt (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/4552355/), dass nach bisheriger Erfahrung ein Großteil der erfolgten Widersprüche rechtlich unwirksam sei, dann dürfte das auf die ungeeignete Formulierung des Widerspruchs in dem immer noch kursierenden Musterbrief von 2006 zurückzuführen sein ("...widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in ihrem Verlag."). Widersprüche für Veröffentlichungen, die in Zeitschriften erfolgt sind, deren backfiles der Verleger nun etwa retrodigitalisieren und vermarkten möchte, können damit nicht wirksam erfolgen, weil diese er Gesetzgeber eine solche Blockademöglichkeit durch einen einzelnen Autor gerade durch die Bestimmungen von 31a (3) und 137l (4) unterbunden hat, wonach der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben kann, wenn mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst sind, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt. In der Begründung zum Regierungsentwurf BT Drs 16/1828 heißt es, dabei sei zu beachten, dass diese Einschränkung der Widerspruchsmöglichkeit nicht die besonderen Konstellationen der §§8 und 9 UrhG voraussetze, sondern jede - letztlich auch über den Verwerter erfolgende - Zusammenfügung von Beiträgen erfasse. Auswertungsblockaden würden somit vermieden. Das betrifft insbesondere Beiträge zu Sammelwerken, also insbesondere auch zu Zeitschriften.

Unschädlich dürfte hingegen regelmäßig eine nur teilweise Rechteeinräumung sein, etwa in Verbindung mit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte an einen Dritten (z.B. Schriftenserver), da dies keine Auswertungsblockade bedeutet und damit auch nicht wider Treu und Glauben verstoßen kann. Vgl. hierzu auch die Begründung des RegE S. 34: "Erfolgt die Rechteeinräumung nur beschränkt (z.B. durch Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so greift die Fiktion [Übertragungsfiktion für Rechte an neuen Nutzungsarten zugunsten eines Erwerbers aller wesentlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übertragbaren Nutzungsrechte] in dem verbleibenden Umfang." 
KlausGraf antwortete am 1. Jan, 16:54:
Wir warten aufs Christkind ... äh... Steinhauer
Ohne ein Orakel ... äh ... Statement aus Ilmenau tue ich mich schwer.

Für Zeitschriftenbeiträge gilt, dass, sofern § 38 UrhG anwendbar ist (was ausserhalb des STM-Bereichs die Regel sein dürfte), § 137 l NICHT zur Anwendung kommt, also ein Widerspruch nicht erforderlich ist:

"Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar
2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich
sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt"

§ 38 UrhG BEFRISTET die Nutzungsrechte und BESCHRÄNKT sie auf Vervielfältigung und Verbreitung (die öffentliche Wiedergabe ist nicht erfasst, also die Online-Publikation oder das Senderecht durch eine Rundfunkanstalt).

Es geht nicht an, dass ein Musterbrief kursiert, der Börsenverein aber aus formalen Gründen die meisten Widersprüche als unwirksam ansieht. Ich kann zwar nicht erkennen, dass ein Widerspruch unwirksam sein soll, wenn er möglicherweise einen Beitrag in einem Sammelband bzw. in einer Zeitschrift betrifft und angesichts der Tatsache, dass ausdrückliche Regelungen, die von § 38 UrhG abweichen, insgesamt in der Minderheit sein dürfen, bezweifle ich auch die Ansicht des Börsenvereins, die meisten Widersprüche seien unwirksam, aber das Urheberrechtsbündnis sollte dringend Kontakt mit dem Börsenverein aufnehmen, um eine Verständigung herbeizuführen.

Die allermeisten Urheber wollen den Verlag an nichts hindern, sie möchten nur schlicht und einfach sich die Möglichkeit für "Open Access" offenhalten.

Die Juristen im Urheberrechtsbündnis (Hoeren) scheinen die Aktion boykottiert zu haben, sonst wäre wohl kaum eine so fehlerhafte Auslegung hinsichtlich der Dreimonatsfrist veröffentlicht worden. 
BCK antwortete am 1. Jan, 21:58:
Danke für den nochmaligen Hinweis auf §38. Das wollte ich auch nicht in Abrede stellen. Mein Kommentar bezog sich aber selbstverständlich auf den Fall, für den 137l und 31a geschaffen wurden, nämlich wenn sie anwendbar sind, also wenn überhaupt die Übertragung aller wesentlichen Rechte im Rahmen eines Verlagsvertrags erfolgt ist. Das ist im STM-Bereich regelmäßig der Fall. Die Begründung des RegE hebt ausdrücklich auf den Fall der Sammelwerke ab, für den die ohne entsprechende Einschränkungen leicht mögliche Blockade vermieden werden sollte, übrigens im Interesse der Verwerter wie auch der Allgemeinheit. Dem Interesse der Allgemeinheit ist aber ebensosehr oder besser gedient, wenn die Verwerter nur ein einfaches, kein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten. Die beste Möglichkeit hierzu dürfte immer noch die Übertragung der Rechte an Dritte bis zum 31.12.2008 sein. Ich vermute, dass dies am besten zusammen mit einer Mitteilung an den Verlag erfolgt (auch wenn diese für den Fall, dass der Verlag die entsprechende Nutzung noch nicht aufgrund der neuen Gesetzeslage aufgenommen hat, nicht erforderlich sein sollte), erhoffe mir aber diesbezüglich genau wie Klaus Graf eine Klärung von berufener juristischer Seite.

Der Vorschlag einer Verständigung mit dem Börsenverein ist sicherlich zu begrüßen. Wenn die Bibliotheken Fälle aus der Praxis (z.B. aus Anfragen von Wissenschaftlern) systematisch dokumentieren und sich untereinander austauschen würden, dann wüssten wir vermutlich, in welchen Fällen der Börsenverein einen Widerspruch für rechtlich unwirksam hält (s. die "Handreichung", C.4) und wie der Börsenverein (und die Mitgliedsverlage, wenn sie seinen Ratschlägen folgen) in solchen Fällen argumentiert und wären vielleicht besser präpariert dafür, Autoren Ratschläge für die Argumentation seinem Verlag gegenüber zu geben oder ihre diesbezüglichen Fragen zu beantworten.

Klar ist, dass der Börsenverein seinen Mitgliedern in den Fällen kommerziell interessanter Altwerke immer dazu rät, einen Ergänzungsvertrag zwischen Autor und Verlag anzubieten, anstatt sich auf die neue gesetzliche Regelung für Altwerke (§137l) zu verlassen. 137l ist in der Perspektive des Börsenvereins in erster Linie eine Auffangregelung für die administrativ anders kaum zu bewältigenden Fälle wie die der Sammelwerke mit Beiträgen verschiedener Autoren. Wie die hierfür erforderliche Vergütungsregelung durch die Verwertungsgesellschaften ausgestaltet sein wird, ist noch völlig offen. Man muß wohl davon ausgehen, dass eine Einräumung nur einfacher Nutzungsrechte ggf. die Höhe der "gesonderten angemessenen Vergütung" beeinträchtigen kann, Reichtümer dürften hier allerdings ohnehin nicht zu gewinnen sein. Für den Autor dürfte/sollte wichtiger sein, sich die Möglichkeit für "Open access" zu seinen Publikationen offen zu halten, ohne die in beiderseitigem Interesse liegende Verwertung durch den Verlag unnötig zu beeinträchtigen. 
BCK antwortete am 3. Jan, 11:01:
Nochmal zur 3-Monatsfrist bei §137 l UrhG

Urheberrechtsbündnis und DINI glaubten (s. die ergänzenden Hintergrundinformationen zum Rundbrief vom 4.12.2007), die die eingeräumte Jahresfrist sei "nur in dem Fall relevant, dass der Verlag keine Aufnahme der Nutzung der Online-Rechte beabsichtigt". Im übrigen gelte eine Dreimonatsfrist nach Benachrichtigung durch den Verlag. Da der Verlag eine etwaige Mitteilung nur an die letzte bekannte Adresse schicken müsse, wurde daraus abgeleitet, dass der Widerspruch sicherheitshalber bis 31.3.2008 erfolgen solle.

Die Betrachtung der Genese von 137 l in der sehr hilfreichen Synopse von Spindler (vgl. http://archiv.twoday.net/stories/4534024/ ) zeigt aber, dass diese Interpretation des Wortlauts des Gesetzes nicht zutreffen kann, denn im Regierungsentwurf stand dort noch "im Übrigen nur, solange der andere noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen". Wie die Synopse zu §31 zeigt, wurde damit spät noch im RegE zunächst noch nicht berücksichtigten Bedenken des Bundesrats Rechnung getragen, dass das Widerrufsrecht bei neuen, bisher unbekannten Nutzungsarten zu schwach ausgestaltet sei, d.h. eine Informationspflicht des Verwerters und eine daran anknüpfende 3-Monatsfrist für den Widerspruch eingeführt. Letzte Unklarheiten beseitigt ein Blick in die "Begründung der Beschlussempfehlung" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) des Bundestages, BT-Drs 16/5939, Synopse S. 5 und 12, Begründung S. 44 und 46). Es heißt dort

Auch für die Übergangsregelung des § 137l soll die Anregung des Bundesrates zu § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgegriffen (...) und auch für Altverträge die Rechte des Urhebers bei der Nutzung von Werken in heute noch unbekannten Nutzungsarten gestärkt werden. Dementsprechend bestimmt der neu eingefügte Satz 3, dass der Verwerter verpflichtet ist, den Urheber unter der letzten ihm bekannten Anschrift zu informieren, bevor er beginnt, das Werk in einer Art zu nutzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch unbekannt war [unsere Hervorhebung]. Das Widerspruchsrecht des Urhebers erlischt, parallel zur Regelung des §31a, drei Monate nach Übersendung der Information über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung in der neuen Nutzungsart. Für die Nutzung von Werken in Nutzungsarten, die beim Vertragsschluss noch unbekannt waren, inzwischen aber als neue Nutzungsarten bekannt geworden sind, bleibt es bei der Regelung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung [unsere Hervorhebung].

Steinhauers Ansicht (Fristen bei § 137 l UrhG, 10.12.2007), der Verlag könne die einjährige Widerspruchsfrist bei Altverträgen durch ein Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung auf 3 Monate verkürzen, ist daher abwegig.

 

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