Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
Digitale Bibliotheken
Digitale Unterlagen
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Die Frage nach dem Verhältnis von Einsichtsrechten in Unterlagen und dem Urheberrecht an diesen stellt sich sowohl bei Informationsfreiheitsgesetzen und Umweltinformationsgesetzen als auch im Archivrecht.

Dass der Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechts) einer Einsichtsgewährung nach den IFG nicht entgegensteht, haben wir mehrfach begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/

Dieser Ansicht ist in ihrem Aufsatz "Die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in Brandenburg" die dortige Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hart (LKV 2007, S. 10):

"Oft wird bei Anträgen auf Akteneinsicht in ein Gutachten auch das Urheberrecht für die Ablehnung der Akteneinsicht herangezogen. Nach § 5 I Nr. 2 BbgAIG stellt der Schutz geistigen Eigentums einen Ablehnungsgrund dar. Allerdings schützt das Urheberrecht geistiges Eigentum nur vor der unkontrollierten Vervielfältigung und Weitergabe und nicht vor Einsichtnahme in die Texte. Zudem werden Gutachten für einen behördlichen Zweck und gerade die Nutzung in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung erstellt, so dass eine weitere Verwendung von vorneherein vorgesehen ist. Ansonsten dürfte das Gutachten auch nicht in Verwaltungsverfahren zitiert werden, dürften Gutachten in gerichtlichen Verfahren nicht den Parteien zur Verfügung gestellt werden. Das Urheberrecht steht einer Akteneinsicht damit nicht entgegen. Im Ergebnis sind Gutachten damit nach dem AIG grundsätzlich einsehbar, denn es handelt sich gerade nicht um eine unkontrollierte Vervielfältigung und Weitergabe."

Name

Url

Meine Eingaben merken?

Titel:

Text:


JCaptcha - du musst dieses Bild lesen können, um das Formular abschicken zu können
Neues Bild

 

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma