Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
Digitale Bibliotheken
Digitale Unterlagen
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
BCK meinte am 2008/02/23 11:06:
Chronologie eines missratenen Kunstgeschäfts
Stuttgarter Zeitung, 23.02.2008, Nr. 46, S. 8 (Südwestdeutsche Ztg.)

Im Streit um den Verkauf des Mittelalterlichen Hausbuchs haben sich weder das Land noch das Haus Wolfegg mit Ruhm bekleckert

Das Rätselraten über den Verbleib des Mittelalterlichen Hausbuchs aus Schloss Wolfegg hat gestern ein Ende genommen. Das Buch kehrt vorerst zurück nach Oberschwaben, doch der Streit dauert an.

Von Reiner Ruf

Im Mai 2006 wendet sich der Kunsthändler Christoph Graf Douglas an den Ministerpräsidenten Günther Oettinger wegen des Verkaufs des kostbaren Mittelalterlichen Handbuchs aus dem Besitz der oberschwäbischen Adelsfamilie Waldburg-Wolfegg. Der Wert des Buchs wird auf 20 Millionen Euro taxiert. Oettinger verweist Graf Douglas an das Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Der Ministerpräsident erinnert sich später an das Gespräch mit den Worten, Graf Douglas komme "alle paar Jahre, um für ein Adelshaus zu verhandeln".

Der Kunsthändler Douglas bleibt hartnäckig und schlägt der Landesregierung ein Tauschgeschäft vor: das Adelshaus Waldburg-Wolfegg überlässt das Hausbuch dem Land, wenn dieses im Gegenzug aus eigenen Beständen Kulturgüter herausrückt, welche das Adelshaus auf dem Kunstmarkt verkaufen kann, ohne wie im Fall des Hausbuchs auf rechtliche Beschränkungen Rücksicht nehmen zu müssen, die aus dem staatlichen Kulturgüterschutz resultieren.

Staatssekretär Dietrich Birk (CDU) aus dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst lehnt das Tauschgeschäft im August 2006 in einem Brief an Douglas ab. Dabei erinnert er den Kunsthändler daran, dass das Hausbuch einer zweifachen Verfügungsbeschränkung unterliegt; nach dem Kulturgüterschutzgesetz des Bundes ist ein Verkauf im Inland meldepflichtig. Eine Veräußerung ins Ausland bedarf demnach ausdrücklich einer staatlichen Genehmigung. Unabhängig davon unterliegt das Hausbuch nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart aus dem Jahr 1956 der Aufsicht des Regierungspräsidiums Tübingen. In dem Beschluss heißt es unter Ziffer vier: "Rechtliche Verfügungen über die genannten Werke sind ohne Zustimmung des Staatlichen Amtes für Denkmalpflege in Tübingen unwirksam."

Woher aber kommt diese Auflage? Das Hausbuch gehörte zum Fideikommiss des Hauses Waldburg-Wolfegg. Dabei handelte es sich um jenen Teil des Familieneigentums, der nicht verkauft oder auf andere Weise geschmälert werden durfte, sondern geschlossen von Generation zu Generation weitervererbt wurde. Diese Nutzungsbeschränkung wurde nach der Auflösung der Adelsfideikommisse durch eine öffentlich-rechtliche Verfügungskontrolle abgelöst. Damit ist jeglicher Verkauf des Buches genehmigungspflichtig. Außerdem besitzt das Land ein Vorkaufsrecht, das es innerhalb eines Monats geltend machen kann, sobald das Adelshaus einen Kaufvertrag mit einem Dritten vorlegt.

Im August 2007 informiert Fürst Johannes zu Waldburg-Wolfegg den Amtschef des Stuttgarter Wirtschaftsministeriums, Hans Freudenberg, in einem Schreiben, dass er das Buch an eine Privatperson mit Wohnsitz in Bayern veräußert habe. Er nennt weder den Namen des Käufers noch teilt er mit, wo sich das Buch befindet. Auch legt er keinen Kaufvertrag vor, was er tun müsste, um das Land in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls sein Vorkaufsrecht auszuüben. Das Schreiben des Adligen bleibt allerdings drei Monate im Wirtschaftsministerium liegen, obgleich die Ministerialbürokratie nach dem im Jahr 2006 geplatzten Verkauf mittelalterlicher badischer Handschriften um die Brisanz eines solchen Geschäfts wissen müsste. Im Oktober 2007 erhält auch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst von dem Verkauf des Hausbuchs Kenntnis - allerdings durch den Hinweis einer Privatperson.

Am 21. November 2007 wendet sich dann erstmals das Regierungspräsidium Tübingen an die Waldburg-Wolfegg"sche Hauptverwaltung mit der Bitte um Informationen über den Verbleib des Hausbuchs. Zugleich macht die Behörde darauf aufmerksam, dass ein heimlicher Verkauf unwirksam sei. Für ein Gespräch stehe man zur Verfügung. Am 2. Januar 2008 weist das Regierungspräsidium erneut auf die fideikommissrechtliche Verfügungsbeschränkung hin und bittet das Adelshaus, doch endlich zu antworten.

Am 15. Januar bezeichnet Graf Douglas gegenüber Wirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP) den in München gebürtigen Unternehmer August von Finck als Käufer des Buchs. Finck ist Erbe des privaten Bankhauses, das er 1990 an die britische Barclays Bank verkaufte. Der mehrfache Milliardär investierte danach in andere Geschäftsfelder, die er unter anderem von Schloss Weinfelden im Schweizer Kanton Thurgau aus leitet.

Am 7. Februar schreibt Pfister an Graf Douglas und bittet diesen um weitere Aufklärung. Zugleich setzt Pfister eine erste Frist bis 15. Februar. Vor Fristablauf meldet sich Fürst Waldburg-Wolfegg telefonisch beim Amtschef des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, Klaus Tappeser. Im Ministerium heißt es danach, der Adlige habe angegeben, mit den Rechtsverpflichtungen, die sich aus dem Verkauf ergäben, nicht vertraut zu sein. Dafür findet er in der Landesregierung kein Verständnis, hatte das Adelshaus doch wenige Jahre zuvor die sogenannte Waldseemüllersche Weltkarte mit Genehmigung der Bundesregierung nach Washington verkauft. Diese Karte unterlag denselben Verfügungsbeschränkungen wie das Hausbuch; es wird ebenfalls in dem OLG-Beschluss aus dem Jahr 1956 genannt. Der Verkauf des Hausbuchs ist also weder für die Landesregierung noch für das Adelshaus eine Premiere.

In der Regierung heißt es nach dem Anruf von Fürst Waldburg-Wolfegg, man fühle sich an der Nase herumgeführt. Das Adelshaus versuche, "die Regeln trickreich zu umgehen". "Jetzt aber", sagt ein Regierungsmitglied, "sind wir aufgewacht." Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein nicht genehmigter Verkauf ins Ausland Strafverfolgung nach sich ziehe. Bei einem Verkauf ins Inland, der entgegen den Bestimmungen des Kulturgüterschutzgesetzes nicht gemeldet wird, liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen kann in solchen Fällen ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro eingetrieben werden.

Das Adelshaus macht geltend, die bayerische Regierung über den Verkauf informiert zu haben. Aus der Stuttgarter Regierung verlautet, es gebe "in Bayern keinen offiziellen Vorgang, der uns mitgeteilt wurde". Der namhaft gemachte Beamte im Münchner Wissenschaftsressort berichte lediglich von "abstrakten Gesprächen". Außerdem handle es sich bei der Meldepflicht um eine Bringschuld des Verkäufers. Im Fall einer Veräußerung müsse das Hausbuch auf der Liste der nationalen Kulturgüter in der Abteilung Baden-Württemberg ausgetragen werden, um anschließend in der bayerischen Sektion der Liste verzeichnet zu werden. Dem Adelshaus wird eine Nachfrist bis 22. Februar gesetzt - Regierungsmitglieder sprechen von einem Ultimatum. Kurz vor Ablauf der Frist melden sich die Anwälte der Familie Waldburg-Wolfegg - und stellen die denkmalschutzrechtliche Aufsicht des Landes in Frage.

 

Name

Url

Meine Eingaben merken?

Titel:

Text:


JCaptcha - du musst dieses Bild lesen können, um das Formular abschicken zu können
Neues Bild

 

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma