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Friedrich Schoch/Michael Kloepfer/Hansjürgen Garstka: Archivgesetz. Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes (= Beiträge zum Informationsrecht Bd. 21), Berlin: Duncker & Humblot 2007. 439 S. 98 Euro (Das zu teure Buch lag mir - anders als andere hier angezeigte Werke - zunächst NICHT zur Besprechung vor. Nachträglich hat der Verlag mir auf meine Bitte hin ein Besprechungsexemplar zugesandt.)

Drei renommierte Rechtsprofessoren legen damit den Entwurf für ein vollständig überarbeitetes Bundesarchivgesetz vor.

Der Verwaltungsrechtler Schoch (Freiburg i.Br.) ist Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Kloepfer ist Staats- und Verwaltungsrechtler an der Humboldt-Universität in Berlin, Garstka, lange Jahre Datenschutzbeauftragter des Landes Berlin, lehrt an der TU Berlin. (Zu allen drei siehe auch die Wikipedia.)

Der Vorschlag wird sehr ausführlich und sachkundig begründet. Die Autoren haben sich - soweit das Außenstehende überhaupt können - in die Materie des Archivrechts eingearbeitet und ein Standardwerk zu diesem Thema vorgelegt. Ihr Text geht bis S. 237, der Rest ist Abdruck des Bundesarchivgesetzes und der Landesarchivgesetzes zweier europäischer Verordnungen sowie des IFG (sammt IFG-ProfE). Angesichts der Online-Verfügbarkeit wohl der meisten dieser Normen hätte man im Interesse einer wohlfeileren Ausgabe darauf verzichten können. Überhaupt existiert das Internet für die Autoren so gut wie nicht, das Literaturverzeichnis weist keine Online-Ressource auf.

Generell stehen die Autoren für eine begrüßenswerte Liberalisierung der Archivbenutzung. Nur bei Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlag, kommt bei ihnen die dreißigjährige Schutzfrist zum Tragen. Bei personenbezogenem Archivgut reichen den Autoren 10 Jahre nach dem Tod (bzw. 110 Jahre nach der Geburt) aus.

Neu ist der § 7, der den Zugriff auf die Unterlagen von Privatpersonen ermöglicht, sofern diese gesamtstaatliche Bedeutung haben und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen.

Der Hamburger Stadtsiegelfall hat Spuren im § 10 Abs. 7 hinterlassen, das Archivgut zu öffentlichem Eigentum erklärt, auf das entgegenstehende Vorschriften des BGB nicht angewendet werden.

Unverständlicherweise hat man einen § 18 über die Ablieferung von Belegexemplaren eingefügt.

Auf die hier immer wieder traktierte Bildrechte-Problematik geht der § 19 zur Benutzungs- und Gebührenordnung nicht ein; überhaupt vermisst man eine Reflexion der urheberrechtlichen Problematik.

Ich werde detaillierter auf einzelne Vorschläge in künftigen Einträgen (siehe Liste unten) eingehen. Wer archivrechtlich interessiert ist, wird nicht umhin kommen, dieses Buch zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Amtsdruckschriften
http://archiv.twoday.net/stories/4839104/

(3) Zugriff auf privates Archivgut
http://archiv.twoday.net/stories/4848784/

(4) Archivwürdigkeit
http://archiv.twoday.net/stories/4872537/

(5) Öffentliches Eigentum am Archivgut
http://archiv.twoday.net/stories/4889840/

(6) Belegexemplar als Pflicht
http://archiv.twoday.net/stories/4898706/

(7) Bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
http://archiv.twoday.net/stories/4904278/

(8) Benutzungs- und Gebührenordnung
http://archiv.twoday.net/stories/4939537/

(9) Sonderarchive
http://archiv.twoday.net/stories/4945454/

(10) SAPMO
http://archiv.twoday.net/stories/4969431/

Update: Steinhauer über das Buch http://archiv.twoday.net/stories/5749390/

Besprechung ZRG GA
http://archiv.twoday.net/stories/75224768/
 

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