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Peter Suber und Stevan Harnad haben eine bemerkenswerte Einigung hinsichtlich der auch hier oft diskutierten Frage kostenfrei vs. beschränkungsfrei (frei von "permission barriers") erzielt.

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2008/04/strong-and-weak-oa.html

Die Unterscheidung starker (strong) und schwacher (weak) OA ersetzt die von Harnad zuletzt eingeführte Unterscheidung grüner/goldener OA, die nach der OA-Farbenlehre an sich für die Unterscheidung OA-Repositorien/OA-Zeitschriften reserviert war. Siehe etwa:

http://archiv.twoday.net/stories/4854728/

Hinsichtlich der meisten Zeitschriften im DOAJ, die schwachen OA vertreten, hatte ich früher von "Open Access Light" gesprochen.

Peter Murray-Rust hat die Einigung erfreut aufgegriffen und einige Überlegungen dazu angestellt:

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?m=200804

Mir selbst gefällt zwar der Gedanke nicht, dass auch schwacher OA als OA zählt, aber die Einigung hat auch positive Aspekte.

Mit PMR bin ich der Ansicht, dass starker OA die kommerzielle Nutzung erlauben muss.

Zu früheren Vorschlägen, die jetzt unter den Tisch gefallen sind, von PMR und Bailey siehe

http://archiv.twoday.net/stories/4110564/

Eine Etikettierung von OA-Dokumenten ist dringend anzustreben. Ich sehe keine zwingenden Gründe, sich nicht auf CC-BY zu einigen.

Bei schwachem OA sehe ich keinen tiefgreifenden Unterschied zu dem "Free Access" im Sinne der Washingtoner Erklärung:
http://www.dcprinciples.org/

Werden ausgewählte Artikel sofort zugänglich gemacht, fallen diese unter schwachen OA, die anderen erst nach Ablauf der Embargoperiode. Für den Wissenschaftler ist es gleichgültig, ob er einen Artikel unter schwachem OA kostenfrei einsehen kann oder nach den Washingtoner Prinzipien oder aufgrund einer Entscheidung des Verlegers, nach einer Embargoperiode die Inhalte freizugeben. Dass es durchaus denkbar ist, dass sich es der Verleger anders überlegt, kann auch auf OA-Zeitschriften zutreffen. Wenn ein kommerzieller OA-Verlag, der schwach OA publiziert, von einem TA-Only-Verleger übernommen wird, könnte er nur dann nicht zu TA konvertieren, wenn dies gegen Abmachungen mit den Autoren verstößt. Die Autoren haben natürlich kein Mitspracherecht, wenn die OA-Ausgaben nur für die Zukunft durch kostenpflichtige Ausgaben ersetzt werden. Das sind aber eher Gedankenspielereien, um die OA-Orthodoxie, dass sich die Embargo-Free-Access-Verlag es sich ja jederzeit anders überlegen könnten, zurückzuweisen.

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