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Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4440795/

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/19/heckmann-zu-s-52-b-urhg-4192569

Steinhauer, dem wir als stellv. Direktor der UB Magdeburg alles Gute wünschen, zeigt einen neuen Aufsatz Heckmanns zum Thema an, der mit erheblichen Bauschschmerzen eine Analogie zu § 52a Abs. 3 annehmen will, da sonst die Vorschrift ins Leere liefe. Steinhauer erwägt daran anschließend, dass die Archivschranke des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG das Vervielfältigungsprivileg enthalten könnte.

Steinhauer verweist nicht auf meine detaillierten Ausführungen unter

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34877.html

Darum tue ichs.

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