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Auf die "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" (SAPMO) nimmt im Professorenentwurf (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ ) § 4 (Organisation) Abs. 2 Bezug:

Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" wird durch Erlass des für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglieds der Bundesregierung im Bundesarchiv eine Stiftung des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.

Die Aufgaben beschreibt § 5 Abs. 6:

Die nach § 4 Abs. 2 errichtete Stiftung nimmt die Archivierung der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen, vor. Das gilt auch für andere Parteien und mit diesen Parteien verbundene Organisationen und juristische Personen der Deutschen Demokratischen Republik. Dies gilt ferner für andere archivwürdige Unterlagen zur Geschichte, die damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen, insbesondere zur Geschichte der Arbeiterbewegung. Unterlagen nach Satz 1 und Satz 2 sind als Stiftungsvermögen der Stiftung zu übertragen. Für andere Unterlagen sind mit den Eigentümern gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

Dies entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Der bisher geltende Wortlaut des Bundesarchivgesetzes hat freilich ärgerliche Verschlimmbesserungen erfahren.

Die Errichtung einer Stiftung ist ein historisch einmaliges Ereignis. Als am 13. März 1992 die Novelle des Bundesarchivgesetzes mit Einfügung des § 2a in Kraft trat, war das "wird ... errichtet" futurisch gemeint, denn der Errichtungserlass Bundesministers des Innern (Wortlaut) trat erst am 6. April 1992 in Kraft. Die Stiftung ist aber nun errichtet und jede gesetzliche Formulierung muss entweder den damaligen Wortlaut beibehalten oder sich auf den erfolgten Stiftungsakt beziehen. Im letzteren Fall könnte man formulieren, dass eine Stiftung errichtet wurde oder im Bundesarchiv besteht. Auf keinen Fall darf der damalige Innenminister gegen den Kulturbeauftragten ausgetauscht werden, denn eine Errichtung ist kein Geschehen ewiger Gegenwart, das sich jederzeit vollzieht. Für einen Zuständigkeitswechsel ex post ist kein Raum und keine Notwendigkeit.

Weshalb der wichtige Hinweis auf den unselbständigen Charakter der Stiftung entfallen ist, darüber schweigt sich die Begründung S. 90 aus.

Im § 5 stutzt man hinsichtlich der ungelenk wirkenden Formulierung "Unterlagen zur Geschichte". Im Stiftungserlass steht besser "zur deutschen Geschichte".
 

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