http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=3019
ULD hält Google Street View - siehe http://archiv.twoday.net/stories/5221753/ - für rechtswidrig. Obwohl die Rechtslage geklärt ist, verwischt der Datenschutz systematisch die Grenze von Sachsaten und personenbezogenen Daten. Die Außenansicht von Gebäuden ist kein personenbezogenes Datum. RA Seiler schreibt: "Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden."
http://www.fotorecht.de/publikationen/promivillen.html
ULD hält Google Street View - siehe http://archiv.twoday.net/stories/5221753/ - für rechtswidrig. Obwohl die Rechtslage geklärt ist, verwischt der Datenschutz systematisch die Grenze von Sachsaten und personenbezogenen Daten. Die Außenansicht von Gebäuden ist kein personenbezogenes Datum. RA Seiler schreibt: "Zulässig ist die Veröffentlichung der Außenansicht eines Gebäudes, wenn es von der Straße aus ohne weitere Hilfsmittel aufgenommen wurde und keine Angaben zur Adresse und den Bewohnern gemacht werden."
http://www.fotorecht.de/publikationen/promivillen.html
KlausGraf - am Mittwoch, 1. Oktober 2008, 22:36 - Rubrik: Datenschutz