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tschwenke meinte am 2008/11/09 23:27:
Hallo Klaus,
danke für die Verlinkung und es freut mich, dass Du meinem Ergebnis zustimmst. Was die Auslegung des § 51 ausgeht, hast Du Recht, als dass man die Interpretation jetzt in den Satz 1 verlegen kann. Im Ergebnis ist es dasselbe, aber ich schreibe es jetzt deutlicher. Was § 50 angeht haben wir uns, glaube ich, missverstanden. Ich sage ebenso wie Du, dass die Bilderveröffentlichung ein Ereignis ist, über das man unter Zuhilfenahme der Fotos berichten darf, weil es sich gerade in diesen Fotos niederschlägt. Aber halt nicht in diesem Umfang. 
KlausGraf antwortete am 2008/11/10 02:02:
Lizenzbestimmungen nicht eingehalten
http://www.jurakopf.de/spon-vs-obama-vs-blawgs-einwurf-vom-studenten/

Selbst wenn man, was ich ausschließen möchte, SpON für nicht-kommerziell hält, liegt keine Lizenz vor, da deutlich gesagt werden muss, dass die Bilder unter der Lizenz stehen. Außerdem muss der Lizenztext wiedergegeben oder verlinkt werden. Ob ein Screenshot eine Veränderung ist, sei dahingestellt, ich denke eher nicht. 

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