Aus der Archivliste (m. frdl. Gen. v. Hrn. L.)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 01.01.2009 ist das neue Personenstandsgesetz in Kraft. Für das Kommunalarchiv Minden bedeutete dies, dass bereits im Laufe des Januars nahezu 600 Personenstandsregister zu übernehmen waren. Etliche zugehörige Sammelakten werden in Kürze folgen.
Bislang war ich persönlich der festen Überzeugung, dass es sich bei diesen Unterlagen unzweifelhaft um personenbezogenes Archivgut handelt.
Auf dem Westfälischen Archivtag in Detmold wurde nun von zwei Referenten die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Personenstandsregistern nach dem Landesarchivgesetz NRW keineswegs um personenbezogenes Archivgut handelt!!!
Begründung:
Nach § 7 (2) dieses Gesetzes sei Archivgut nur dann personenbezogen, wenn es sich "nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf EINE natürliche Person" beziehe. Die Personenstandsregister bezögen sich aber eindeutig auf mehrere Personen. Die schutzwürdigen Belange Dritter nach § 7 (5) seien durch Einhaltung der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren ausreichend berücksichtigt. Damit seien alle nach dem neuen Personenstandsgesetz an die zuständigen Archiv abzugebenden Personenstandsregister frei benutzbar.
Ich halte diese Gesetzesauslegung für äußerst spitzfindig und rechtlich sehr bedenklich!!!
Zugegeben die betreffende Formulierung ("bezieht ... sich ... auf eine natürliche Person") in § 7 (2) des Landesarchivgesetzes NRW ist nicht eindeutig, doch was hat der Landesgesetzgeber wirklich damit gemeint?
1.) "bezieht ... sich ... AUSSCHLIEßLICH auf eine natürliche Person",
ODER
2.) "bezieht ... sich ... auf MINDESTENS eine natürliche Person"?
Wäre Variante 1 die richtige, wären mithin alle Volkszählungslisten, Schülerlisten, Zeugnisbücher, Listen aus der NS-Zeit über sterilisierte Personen, Akten über Stellenbesetzungsverfahren (mit mehr als einem Bewerber) etc. etc., die vor 1979 abgeschlossen wurden, frei benutzbar. Dies kann der Landesgesetzgeber wohl kaum gewollt haben, wieso hätte er sonst in § 3 (1) des Landesdatenschutzgesetzes NRW personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person)" definiert?
Im übrigen verletzt Variante 1 den Gleichheitsgrundsatz!!! Eine Amtsvormundschaftsakte, die sich auf (ausschließlich) ein Kind bezieht, wäre erst nach Ablauf der Personenschutzfristen frei benutzbar. Eine ähnliche Akte, die sich aber auf zwei (oder mehrere) Geschwister bezieht, wäre bereits nach 30 Jahren frei benutzbar. Komische Vorstellung.
Mithin ist wohl (auch in NRW!!!) Variante 2 anzuwenden.
Ich habe die gegenwärtig anlaufende Novellierung des Landesarchivgesetzes NRW dazu genutzt, den im Landtag vertretenen Fraktionen, dem Landkreistag NRW, dem Städtetag NRW und der Landesdatenschutzbeauftragten NRW eine Präzisierung des betreffenden Paragrafen vorzuschlagen:
§ 7 (2) Landesarchivgesetz NRW sollte analog zu § 5 (2) des Bundesarchivgesetzes in die Pluralform gestellt werden.
Mittlerweile haben sich der Landkreistag NRW, die Landesdatenschutzbeauftragte NRW und eine Landtagsfraktion dieser Auffassung angeschlossen.
Über eine - auf dem Westfälischen Archivtag in Detmold leider unterbliebene - Diskussion würde ich mich freuen.
(In Detmold stellten leider nur ein Kollege aus Niedersachsen und ich kritische Fragen.)
Mit freundlichen Grüßen,
Vinzenz Lübben M.A.
Auch wenn ich für freieren Zugang wäre, ist die Position von Herrn Lübben meines Wissens archivrechtliche Communis opinio.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 01.01.2009 ist das neue Personenstandsgesetz in Kraft. Für das Kommunalarchiv Minden bedeutete dies, dass bereits im Laufe des Januars nahezu 600 Personenstandsregister zu übernehmen waren. Etliche zugehörige Sammelakten werden in Kürze folgen.
Bislang war ich persönlich der festen Überzeugung, dass es sich bei diesen Unterlagen unzweifelhaft um personenbezogenes Archivgut handelt.
Auf dem Westfälischen Archivtag in Detmold wurde nun von zwei Referenten die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Personenstandsregistern nach dem Landesarchivgesetz NRW keineswegs um personenbezogenes Archivgut handelt!!!
Begründung:
Nach § 7 (2) dieses Gesetzes sei Archivgut nur dann personenbezogen, wenn es sich "nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf EINE natürliche Person" beziehe. Die Personenstandsregister bezögen sich aber eindeutig auf mehrere Personen. Die schutzwürdigen Belange Dritter nach § 7 (5) seien durch Einhaltung der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren ausreichend berücksichtigt. Damit seien alle nach dem neuen Personenstandsgesetz an die zuständigen Archiv abzugebenden Personenstandsregister frei benutzbar.
Ich halte diese Gesetzesauslegung für äußerst spitzfindig und rechtlich sehr bedenklich!!!
Zugegeben die betreffende Formulierung ("bezieht ... sich ... auf eine natürliche Person") in § 7 (2) des Landesarchivgesetzes NRW ist nicht eindeutig, doch was hat der Landesgesetzgeber wirklich damit gemeint?
1.) "bezieht ... sich ... AUSSCHLIEßLICH auf eine natürliche Person",
ODER
2.) "bezieht ... sich ... auf MINDESTENS eine natürliche Person"?
Wäre Variante 1 die richtige, wären mithin alle Volkszählungslisten, Schülerlisten, Zeugnisbücher, Listen aus der NS-Zeit über sterilisierte Personen, Akten über Stellenbesetzungsverfahren (mit mehr als einem Bewerber) etc. etc., die vor 1979 abgeschlossen wurden, frei benutzbar. Dies kann der Landesgesetzgeber wohl kaum gewollt haben, wieso hätte er sonst in § 3 (1) des Landesdatenschutzgesetzes NRW personenbezogene Daten als "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person)" definiert?
Im übrigen verletzt Variante 1 den Gleichheitsgrundsatz!!! Eine Amtsvormundschaftsakte, die sich auf (ausschließlich) ein Kind bezieht, wäre erst nach Ablauf der Personenschutzfristen frei benutzbar. Eine ähnliche Akte, die sich aber auf zwei (oder mehrere) Geschwister bezieht, wäre bereits nach 30 Jahren frei benutzbar. Komische Vorstellung.
Mithin ist wohl (auch in NRW!!!) Variante 2 anzuwenden.
Ich habe die gegenwärtig anlaufende Novellierung des Landesarchivgesetzes NRW dazu genutzt, den im Landtag vertretenen Fraktionen, dem Landkreistag NRW, dem Städtetag NRW und der Landesdatenschutzbeauftragten NRW eine Präzisierung des betreffenden Paragrafen vorzuschlagen:
§ 7 (2) Landesarchivgesetz NRW sollte analog zu § 5 (2) des Bundesarchivgesetzes in die Pluralform gestellt werden.
Mittlerweile haben sich der Landkreistag NRW, die Landesdatenschutzbeauftragte NRW und eine Landtagsfraktion dieser Auffassung angeschlossen.
Über eine - auf dem Westfälischen Archivtag in Detmold leider unterbliebene - Diskussion würde ich mich freuen.
(In Detmold stellten leider nur ein Kollege aus Niedersachsen und ich kritische Fragen.)
Mit freundlichen Grüßen,
Vinzenz Lübben M.A.
Auch wenn ich für freieren Zugang wäre, ist die Position von Herrn Lübben meines Wissens archivrechtliche Communis opinio.
KlausGraf - am Donnerstag, 2. April 2009, 21:33 - Rubrik: Archivrecht