Wolf Thomas meinte am 2009/04/29 10:29:
Vorlage von Personenstandsunterlagen in Archiven oder das Raunen der Archivare
Die von Marcus Stumpf auf dem Detmolder Archivtag 2009 vorgestellte Ausfassung, dass die Einsichtnahme Dritter in Personenstandsunterlagen, deren Fortführungsfristen abgelaufen sind, keinen Beschränkungen unterliegt, ist hier diskutiert und kritissiert worden. Sie scheint u. a. auf dem Wege der Analogie auf niedersächsischen Vorstellungen zu beruhen. Im Runderlass des niedersächsischen Innenministeriums zur Archivierung der Personenstandsunterlagen vom 01.12.2008 ist dort u. a. zu lesen: " .... Das in § 5 Abs. 1 NArchG definierte Recht auf Nutzung von Archivgut ist ein sog. Jedermannrecht, welches nur eingeschränkt werden darf, wenn durch die Benutzung schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt werden. Da jedoch sämtliche hierfür maßgeblichen Schutzfristen von den des in § 5 Abs. 5 PStG übertroffen werden, ist eine freie Einsichtnahme in von diesen Fristen nicht mehr betroffene Register und Sammelakten zu gestatten, sofern eoin Interesse an deren Benutzung geltend gemacht wird. Im Unterschied zum Personenstandsrecht ist dabei jegliche Qualifizierung des vorgebrachten Interesses unzulässig. Die Versagung der Benutzung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 NArchG zulässig" (zitiert nach: Archiv-Nachrichten Niedersachsen 12 (2008), S. 141-142).Zwei anmerkungen sind hier jedoch zu geben:
1) das Archivgesetz kennt (noch) nicht das Jedermann-Recht zur Archivnutzung, und
2) unklar ist, ob diese Rechtsauffassung auch gegenüber einer Verletzung von § 1758 BGB standhält.