Wolf Thomas (Gast) meinte am 2009/05/03 20:37:
Hamburg: Anwendung von Schutzfristen bei Personenstandsregistern
In der Marburger Archivliste hat das Hamburger Staatsarchiv seine Rechtsposition bezüglich der Schutzfristanwendung bei Personenstandsregistern dargelegt. Die in NRW und auch hier diskutierten Nutzungseinschränkungen sieht das Hamburger Staatsarchiv lediglich bei Geburtsregister gegeben; dort gilt es einerseits das Offenbarungsverbot nach § 5 TSG, andererseits das Adoptionsgeheimnises nach § 1758 BGB zu wahren.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HmbArchG sind alle zu prüfenden Schutzfristen abgelaufen.
Es erfolgt keine Prüfung einzelner Einträge, sondern nur die pauschale Anwendung der höheren Schutzfrist (§ 5 Abs. 2 und 3 BArchG: 60 Jahre ausgehend vom Haupteintrag, 110 Jahre ausgehend von der Geburt der Betroffenenauf das gesamte Register). Weitere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung kommen nicht in Betracht (vgl. „Katalog“ in § 63 PStG).
M. E. sind ebenfalls die Familienbücher bzw. Eheregister zu prüfen, die zumindestens zeitweise auch Angaben zu Kindern enthalten. Hat eigentlich der "Kinski"-Vergleich nicht Auswirkungen auf das gesamte personenbezogene Schriftgut ?
genea antwortete am 2009/05/03 21:32:
Familienbücher und Adoptionen
Familienbücher gibt es in den alten Bundesländern erst seit 1958, in den neuen seit 1990. Das Problem wird uns also frühestens 2038 beschäftigen. Ob der Teil, der die Kinder des Ehepaares (d.h. die Geburten) betrifft, wie ein Geburtenregister behandelt werden wird, also erst nach 110 Jahren vorgelegt wird?? Dann würde es 2068 relevant.Wie oft und in welchem Zeitraum sind übrigens wirklich Adoptionen in den Heirats(!)registern der Eltern vermerkt? Oder handelt sich nicht vielmehr um die nachträgliche "Legitimierung" (Ehelichkeitserklärung) von vorehelichen Kindern eines der beiden Partner bzw. gemeinsamer vorehelicher Kinder, was nicht mit Adoption zu verwechseln ist?
Bedeutet der §1758 BGB wirklich, dass ein Archivale nicht vorgelegt werden darf, wenn sich irgendwo darin ein Hinweis auf eine Adoption verbergen könnte? Würde ein Archivar dann z.B. eine Zivilprozessakte aus dem Jahr 1928 nicht mehr vorlegen, ohne die Akte vorher daraufhin durchzulesen, ob nicht irgendwo auf eine Adoption Bezug genommen wird?
KlausGraf antwortete am 2009/05/03 21:45:
Übertreibungen
Ich finde diese Bedenken von Herrn Wolf auch absolut übertrieben. Niemand kann vor der Vorlage einer Sachakte diese zuvor durchlesen, ob womöglich irgendein Geheimnis darin vorkommt.
Wolf Thomas antwortete am 2009/05/03 22:01:
Ich stelle ja lediglich Fragen.
1) Familienbücher bzw. Heiratsbücher sind personenbezogene Unterlagen - zumindestens könnten diese schützenswerte Angaben enthalten (s. o.). Dies ist m. E. lediglich zu prüfen.2) Wenn wie Kinskis Sohn jetzt im Vergleich erreicht hat, dass die Akte erst nach "Genehmigung" durch den Sohn eingesehen werden kann (geht diese Regelung über das Schutzfristende eigentlich hinaus ?), dann sollte zumindestens eine sensible Vorsicht in den Archiven vorhanden sein, wenn es um die sicher seltene Vorlage der einschlägiger, quasi belasteter Register geht.