11 LB 123/02 OVG Lüneburg
Urteil vom 17.09.2002
Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200200012311%20LB
Leitsatz/Leitsätze
1. Zum "sonst berechtigten Interesse" i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2. a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
b) Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus §16 Abs.3 NDSG sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwenbar.
Es ging um eine Streitkeit im Haus Schaumburg-Lippe. Die Depositalverträge, die eine Zustimmung des Eigentümers voraussetzen, wurden als absolut bindend betrachtet.
Es wurden auch fideikommissrechtliche Ausführungen gemacht.
Die Ausführungen zum Datenschutz erscheinen mir bei näherem Zusehen bedenklich, da im Staatsarchiv eine Datenerhebung (durch Übernahme) und Datenverarbeitung erfolgt. Da das Depositalgut in erheblichem Umfang sensible personenbezogene Daten noch lebender Personen enthält (etwa des fürstl. Hauses als Arbeitgeber), kann es nicht angehen, dass für diese keine Schutzmaßnahmen bei der Benutzung angezeigt sind. Diesen aber korrespondieren die Einsichtsrechte Betroffener, die bei privatem Archivgut verneint wurden.
Urteil vom 17.09.2002
Volltext unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200200012311%20LB
Leitsatz/Leitsätze
1. Zum "sonst berechtigten Interesse" i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG gehören auch private Interessen zum Zweck der Durchsetzung privater Vermögensinteressen.
2. a) Der Archivbenutzungsanspruch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NArchG umfasst auch sog. Findmittel wie Findbücher und Repertorien.
b) Der Zustimmungsvorbehalt des Depositalgebers in Depositalverträgen i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG erstreckt sich auch auf diese Findmittel.
3. Wenn sich ein privater Dritter gegenüber dem Staatsarchiv eines (Mit-)Eigentumsanspruches an dem Depositalgut berühmt, ist er gehalten, auf dem Zivilrechtswege gegen den Depositalgeber vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich klären zu lassen.
4. Die Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und insbesondere das Einsichtnahmerecht aus §16 Abs.3 NDSG sind auf das Archivbenutzungsverhältnis nach dem Niedersächsischen Archivgesetz nicht anwenbar.
Es ging um eine Streitkeit im Haus Schaumburg-Lippe. Die Depositalverträge, die eine Zustimmung des Eigentümers voraussetzen, wurden als absolut bindend betrachtet.
Es wurden auch fideikommissrechtliche Ausführungen gemacht.
Die Ausführungen zum Datenschutz erscheinen mir bei näherem Zusehen bedenklich, da im Staatsarchiv eine Datenerhebung (durch Übernahme) und Datenverarbeitung erfolgt. Da das Depositalgut in erheblichem Umfang sensible personenbezogene Daten noch lebender Personen enthält (etwa des fürstl. Hauses als Arbeitgeber), kann es nicht angehen, dass für diese keine Schutzmaßnahmen bei der Benutzung angezeigt sind. Diesen aber korrespondieren die Einsichtsrechte Betroffener, die bei privatem Archivgut verneint wurden.
KlausGraf - am Samstag, 12. März 2005, 02:07 - Rubrik: Archivrecht
vom hofe meinte am 15. Apr, 19:18:
Was wirklich dahinter steckt
Zur Problematik siehe: Alexander vom Hofe: Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe und das parallele Unrechtssystem, VIERPRINZEN S.L., Madrid 2006, ISBN 84-609-8523-7,zu beziehen unter vomhofe@tconsultalia.com. Ausgabe ohne Illustrationen einsehbar unter http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100
Bewahrung von Quellen oder Bewahrung des status Quo ? Im Rahmen der damaligen Prozesse um Akteneinsicht argumentierte die niedersächsische Staatskanzlei wie folgt:
"Eine uber den Rahmen der vertraglichen Regelung hinaus zu erwartende Einsichtnahme durch dritte wird gerade dann die Entscheidung des Verfügungsberechtigten, sein Material der Archivverwaltung und damit ggf. nach Massgabe des Depositalvertrages beschränkt) der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, massgeblich beeinflussen, wenn es sich um besonders gehaltvolle Materialien, etwa wie im vorliegenden Fall Schriftgut einer ehedem regierenden Adelsfamilie handelt. Damit beschränkte man im Ergebnis die Aufgabe der Archivverwaltung auf Schriftgut im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1 S. 1 NArchG und entzöge der historischen Forschung in Niedersachsen andere wichtige Quellen.Als solche gelten insbesondere Adelsarchive, die bis weit ins 19. Jahrhundert hinein aber wegen einer fehlenden verfassungsrechtlichen Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich der Herrschaftsinhaber zahllose Sachverhalte enthalten, die nach heutigen Masstäben der Sphäre staatlicher Hoheit zuzuordnen sind. Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der Vorhaltung einer substanzreichen Quellengrundlage und deren Erschliessung auch über Depositalverträge geht aus Sicht der Beklagten dem privaten interesse der Klägerin, Erkenntnisse zu gewinnen, diesie möglicherweise in die Lage versetzen, andernfalls nicht realisierbare zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, auch dann vor, wenn letztlich die Zahlung hoher als Folge der Akteneinscht erwartet werden."
Nun hat die zuständige Behörde in Mecklenburg Vorpommern (Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen) den Antrag des Depositars auf Ausgleichsleistungen nach dem EALG wegen der Enteignung der Güter in Mecklenburg Vorpommern im Jahre 1945 abgelehnt. Argument: die Güter befanden sich 1945 nicht im Alleineigentum des Rechtsvorgängers des Antragstellers.
Versagung von Akteneinsicht zur Bewahrung historischer Quellen oder Bewahrung des status quo ? Und die verfolgten Ansprüche sind nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich rechtlicher Natur.
Alexander vom Hofe RA der betroffenen Klägerin Madrid