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Urteil des Oberlandesgerichts Köln

vom 9. Januar 2009 – 6 U 86/08 – nicht rechtskräftig

Grundsätzlich war die Einräumung eines Nutzungsrechts für eine noch unbekannte Nutzungsart in Verträgen vor 1966 zwar möglich, da es bis dahin eine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG nicht gab. Die Zweckübertragungstheorie stand einer solchen Einräumung jedoch regelmäßig entgegen (Leitsatz: ZUM).

Volltext:
http://openjur.de/u/30525-6_u_86-08.html

Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5393192/

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