Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/210509/
2009 ist die zweite Auflage des von mir seinerzeit (2004) mit Dreier/Schulze (inzwischen 3. Aufl. 2008) verglichenen Kommentars erschienen. Insgesamt ist mein Eindruck eher negativer als seinerzeit.
Zur Abwertung führt insbesondere die eigenartige Sonderansicht von Dr. Gunda Dreyer, Richterin am Landgericht (Kassel), zur Panoramafreiheit § 59 UrhG. Sie vertritt in Rn 9, 12 und 15 (= S. 903-905) die abwegige Ansicht, es sei unzulässig, das Werk auf CD-ROM oder Festplatte zu überspielen, um es so ins Internet stellen zu können, da Vervielfältigungen nur mit Mitteln der Malerei, der Grafik, durch Lichtbild und Film erlaubt seien. Mit dieser Ansicht steht sie allein auf weiter Flur; dezidiert anderer Ansicht ist sowohl der Schrickersche Kommentar als auch das VG Karlsruhe (NJW 2000, 2222). Auch die anderen Großkommentare schließen sich ihr nicht an (Nordemann, Wandtke/Bullinger).
Die von ihr angegebene Begrenzung bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf das Verbot plastischer Nachbildungen. Zur Nutzung durch Lichtbilder (einschließlich Lichtbildwerke!) und Film zählt selbstverständlich auch die Benutzung einer Digitalkamera zur Aufnahme von Fotos und Filmen. Werden analoge Bilder digitalisiert, um die zulässige öffentliche Wiedergabe mittels Zugänglichmachung im Internet zu ermöglichen, liegt darin ein für die Norm nicht relevanter Zwischenschritt.
Zur Panoramafreiheit siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafreiheit
Foto: Andreas Praefcke CC-BY 3.0 unported - Gunda würde dieses Foto der Berliner Philharmonie verbieten
2009 ist die zweite Auflage des von mir seinerzeit (2004) mit Dreier/Schulze (inzwischen 3. Aufl. 2008) verglichenen Kommentars erschienen. Insgesamt ist mein Eindruck eher negativer als seinerzeit.
Zur Abwertung führt insbesondere die eigenartige Sonderansicht von Dr. Gunda Dreyer, Richterin am Landgericht (Kassel), zur Panoramafreiheit § 59 UrhG. Sie vertritt in Rn 9, 12 und 15 (= S. 903-905) die abwegige Ansicht, es sei unzulässig, das Werk auf CD-ROM oder Festplatte zu überspielen, um es so ins Internet stellen zu können, da Vervielfältigungen nur mit Mitteln der Malerei, der Grafik, durch Lichtbild und Film erlaubt seien. Mit dieser Ansicht steht sie allein auf weiter Flur; dezidiert anderer Ansicht ist sowohl der Schrickersche Kommentar als auch das VG Karlsruhe (NJW 2000, 2222). Auch die anderen Großkommentare schließen sich ihr nicht an (Nordemann, Wandtke/Bullinger).
Die von ihr angegebene Begrenzung bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf das Verbot plastischer Nachbildungen. Zur Nutzung durch Lichtbilder (einschließlich Lichtbildwerke!) und Film zählt selbstverständlich auch die Benutzung einer Digitalkamera zur Aufnahme von Fotos und Filmen. Werden analoge Bilder digitalisiert, um die zulässige öffentliche Wiedergabe mittels Zugänglichmachung im Internet zu ermöglichen, liegt darin ein für die Norm nicht relevanter Zwischenschritt.
Zur Panoramafreiheit siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafreiheit
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Mai 2009, 16:41 - Rubrik: Archivrecht