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KlausGraf meinte am 2009/06/21 18:04:
Ich krieg schon wieder sonen Hals
wenn ich lese, dass irgendwelche Dorfd*** gemeinfreie Geräusche mit einer CC-BY-NC-Lizenz für 50 Jahre monopolisieren wollen. § 85 UrhG, der dem Tonträgerhersteller (das ist ungeachtet des vom Gesetzgebers verlangten Mindestmaßes - Vogel in Schricker, UrhR 3. Aufl. § 85 Rz. 29 - heute de facto jeder, der ein Mikrophon in die Gegend hält) ein Leistungsschutzrecht von 50 Jahren gewährt, muss ersatzlos gestrichen werden. Selbstverständlich sind komplexe und künstlerische Soundmaps als schöpferische Kompositionen nach § 2 UrhG geschützt.

CC-BY-NC schließt etwa die Wikipedia aus, und auch erwünschte Nutzungen, denn es kommt nicht darauf an, was die Urheber für erlaubt ansehen, sondern was die Lizenzauslegung durch ein Gericht ergibt.

Wenn Archive das nötige Knowhow haben, Sound-Aufnahmen dauerhaft zu archivieren, spricht nichts dagegen, die Hinterlassenschaft einschlägiger Projekte zu übernehmen. Selbstverständlich können auch Archive auch Partnerschaften mit solchen Projekten eingehen oder sie initiieren. Hier gilt nichts anderes als wie für Fotoüberlieferung. 

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