http://www.arthistoricum.net/blog/?p=1418
Georg Hohmann versucht sich an einer Darstellung des hier mit zahlreichen Nachweisen dokumentierten Streit National Portrait Gallery vs. Wikimedia.
Schlusssatz: Das ungefragte Kopieren der Bilder war zumindest moralisch gesehen nicht die feine (englische) Art.
Welche Moral ist das, die es Institutionen erlaubt, die Public Domain gnadenlos auszuplündern und sie mit Copyfraud auszuhöhlen? Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei bleiben, und darf nicht mit DRM weggeschlossen werden. Es kann nicht Sinn des Urheberrechts sein, sklavisch getreue Reproduktionen von gemeinfreien Werken zu schützen.
Auch wenn das für den Einzelnen wünschenswert sein mag, ist die Sachlage faktisch doch komplexer. Ein Museum, dass [sic!] Werke mit öffentlichen Mitteln ankauft, stellt diese in der Regel auch nicht kostenlos zur Ansicht zur Verfügung, sondern verlangen [sic!] Eintritt. In Deutschland sind entsprechende Einrichtungen sogar dazu verpflichtet, auf diesem Wege Einnahmen zu erzielen.
Seit 1994 bekämpfe ich diese dümmlichen Argumentationen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Es dürften wenige Internetangebote sein, die mehr Materialien zum Thema zusammengestellt haben als Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
Hohmann ignoriert z.B. meinen Beitrag in der Kunstchronik 2009:
http://archiv.twoday.net/stories/5672187/
Ein amerikanisches Gericht kam im bekannten Fall Bridgeman Art Library v. Corel Corp. jedenfalls zum Schluss, dass die Reproduktionen zweidimensionaler Werke kein eigenes Copyright haben. In Deutschland kann aber zusätzlich noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle spielen, auf Grund dessen auch ohne urheberrechtliche Ansprüche ein vermarktungsrelevantes Recht an den Reproduktionen bestehen kann.
Das ist absolut ahnungslos. Angespielt wird auf § 72 UrhG. Ich habe in der Kunstchronik 2008 gezeigt, dass die herrschende juristische Lehre in Deutschland bei Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht von einem Leistungsschutzrecht ausgeht:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Es wäre dem sonst sehr lesenswerten Arhistoricum-Blog zu wünschen, dass es sich kompetenter über diese Frage informiert.
Georg Hohmann versucht sich an einer Darstellung des hier mit zahlreichen Nachweisen dokumentierten Streit National Portrait Gallery vs. Wikimedia.
Schlusssatz: Das ungefragte Kopieren der Bilder war zumindest moralisch gesehen nicht die feine (englische) Art.
Welche Moral ist das, die es Institutionen erlaubt, die Public Domain gnadenlos auszuplündern und sie mit Copyfraud auszuhöhlen? Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei bleiben, und darf nicht mit DRM weggeschlossen werden. Es kann nicht Sinn des Urheberrechts sein, sklavisch getreue Reproduktionen von gemeinfreien Werken zu schützen.
Auch wenn das für den Einzelnen wünschenswert sein mag, ist die Sachlage faktisch doch komplexer. Ein Museum, dass [sic!] Werke mit öffentlichen Mitteln ankauft, stellt diese in der Regel auch nicht kostenlos zur Ansicht zur Verfügung, sondern verlangen [sic!] Eintritt. In Deutschland sind entsprechende Einrichtungen sogar dazu verpflichtet, auf diesem Wege Einnahmen zu erzielen.
Seit 1994 bekämpfe ich diese dümmlichen Argumentationen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Es dürften wenige Internetangebote sein, die mehr Materialien zum Thema zusammengestellt haben als Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
Hohmann ignoriert z.B. meinen Beitrag in der Kunstchronik 2009:
http://archiv.twoday.net/stories/5672187/
Ein amerikanisches Gericht kam im bekannten Fall Bridgeman Art Library v. Corel Corp. jedenfalls zum Schluss, dass die Reproduktionen zweidimensionaler Werke kein eigenes Copyright haben. In Deutschland kann aber zusätzlich noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle spielen, auf Grund dessen auch ohne urheberrechtliche Ansprüche ein vermarktungsrelevantes Recht an den Reproduktionen bestehen kann.
Das ist absolut ahnungslos. Angespielt wird auf § 72 UrhG. Ich habe in der Kunstchronik 2008 gezeigt, dass die herrschende juristische Lehre in Deutschland bei Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht von einem Leistungsschutzrecht ausgeht:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Es wäre dem sonst sehr lesenswerten Arhistoricum-Blog zu wünschen, dass es sich kompetenter über diese Frage informiert.
KlausGraf - am Sonntag, 19. Juli 2009, 17:21 - Rubrik: Archivrecht