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http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31444/1.html

http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/spezialisiert-auf-textdieb-jagd/

http://blogs.taz.de/wortistik/2009/11/02/moebchen/

Wer als Blogger im Internet andere Artikel zitiert, macht nichts anderes als eine Presseschau, und die steht (unabhängig vom § 51 UrhG) unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte, ich zitierte es S. 104 in meinem Urheberrechtskommentar PiratK-UrhG Gratis-Download http://www.contumax.de, am
25. Juni 2009 dazu fest: „Die in einer Presseschau enthaltene auszugsweise
Wiedergabe einzelner fremder Berichte dient dazu, dem Mediennutzer,
der regelmäßig nicht selbst in der Lage ist, die gesamte Bandbreite
der tagesaktuellen Presseberichterstattung zu verfolgen, in knapper
Form einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung
zu verschaffen [...]. Auch auf diese Weise nimmt die Presse ihre
Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren
und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken,
wahr“ (Az.: 1 BvR 134/03).

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6018809/

Update:

http://www.netzpolitik.org/2009/fall-schweitzer-abmahner-in-der-rechtfertigungsfalle/

http://buchstaben-in-bewegung.de/ (studierter Jurist: Ansprüche stehen zumindest auf wackeligen Füßen, kommentierte Links sind gang und gäbe)

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