Angstschleuder twitterte das Verbot aller privaten elektronischen Geräte im Hofer Stadtarchiv auf dem Verordnungsweg durch den Bürgermeister.
Die auf der Homepage der Stadt abrufbare Benutzungsordnung (PDF) lässt ein solch rigides Vorgehen nicht erkennen: " ...§ 8 (5) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe, bedarf besonderer Genehmigung.
Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder der Erhaltungszustand von Unterlagen gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird. ....".
Eine Klärung wurde nachgefragt.
Nachtrag 04.02.2010:
Zur Rücknahme des Notebookverbots s. http://archiv.twoday.net/stories/6171535/
Die auf der Homepage der Stadt abrufbare Benutzungsordnung (PDF) lässt ein solch rigides Vorgehen nicht erkennen: " ...§ 8 (5) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe, bedarf besonderer Genehmigung.
Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder der Erhaltungszustand von Unterlagen gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird. ....".
Nachtrag 04.02.2010:
Zur Rücknahme des Notebookverbots s. http://archiv.twoday.net/stories/6171535/
Wolf Thomas - am Samstag, 2. Januar 2010, 12:08 - Rubrik: Kommunalarchive