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http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2010/07/costco-v-omega.html

In den USA könnte eine Entscheidung, derzufolge die "first sale"-Doktin bei im Ausland hergestellten Waren nicht greift, Auswirkungen auf die bibliothekarische Ausleihpraxis haben. Hirtle macht darauf aufmerksam, dass auch Archive betroffen sein können, wenn es um im Ausland hergestellte noch geschützte Handschriften geht.

Zum Hintergrund ein Zitat aus meiner "Urheberrechsfibel" http://www.contumax.de zu § 17 UrhG:

"Wer aus dem Thailand-Urlaub eine dort legal vertriebene Musik-DVD
mitbringt und bei eBay anbietet, kann wegen Urheberrechtsverletzung
abgemahnt werden.
Angebot und Inverkehrbringen des Werks (Original oder Kopie)
müssen sich in der Öffentlichkeit abspielen. Wenn der Thailandurlauber
die DVD im Freundeskreis verschenkt oder verkauft, handelt er
legal. Mit der Einstellung der Auktion bei dem Online-Auktionshaus
erfolgt aber ein öffentliches Anbieten.
Durch das Inverkehrbringen wird das Werk aus der internen Betriebssphäre
des Urhebers, Herstellers oder Verwerters entlassen. Eine
konzerninterne Weitergabe ist kein Inverkehrbringen.
Eine wichtige Weichenstellung hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinem Urteil vom 17. April 2008 vorgenommen,
und der Bundesgerichtshof hat sich der Argumentation angeschlossen
(Urteil vom 22. Januar.2009, Az.: I ZR 247/03). Es ging um in Italien
unerlaubt nachgebaute Möbel von Le Corbusier, die als Sitzgelegenheiten
und in einer Schaufensterdekoration von Peek & Cloppenburg Ver48
wendung fanden. Der EuGH sah eine Verbreitung nur bei einer Eigentumsübertragung
gegeben.
Absatz 2 ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dem Urheber
steht nur das Recht der Erstverbreitung zu. Verschenkt, verkauft oder
tauscht er das Werk, soll er weitere Veräußerungen nicht mehr kontrollieren
dürfen. Einzig und allein die Vermietung unterliegt seinem Verbotsrecht.
Wer einen urheberrechtlich geschützten Gartenzwerg kauft, darf diesen
sowohl weiterverkaufen als auch in seinen Vorgarten stellen, wo er
dann – gemäß der Panoramafreiheit des § 59 – vom Gartenzaun aus
vergütungsfrei fotografiert werden darf (auch zu gewerblichen Zwecken).
Die Erschöpfung gilt nur für die EU/EWR (der Europäische Wirtschaftsraum
erweitert die EU um Liechtenstein, Norwegen und Island),
nicht aber z. B. für Thailand in meinem Beispiel. Hier lauert eine üble
Abmahnfalle, denn der normale Bürger wird selbstverständlich davon
ausgehen, dass er legal erworbene Waren – schließlich handelt es sich ja
nicht etwa um Raubkopien – ohne weiteres weiterverkaufen kann. Dass
die Erschöpfung nur europaweit gilt, ist schlicht und einfach nicht fair
und verstößt auch gegen das Eigentumsgrundrecht des nichtsahnenden
Verbrauchers. Ist eine Weitergabe nur im Bekannten- oder Freundeskreis
möglich, so wird die Verkehrsfähigkeit der Ware unzumutbar
beeinträchtigt. Die Erschöpfung muss weltweit gelten!"

Eine deutsche Bibliothek darf also nicht ein in der Türkei erworbenes Buch verleihen.
 

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