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Peter Raue machte sich in der GRUR 2011, S. 1088-1090 Gedanken über sprichwörtliche Zitate aus Anlass der notorischen Abmahnung der Valentin-Erben („Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit”). Ein Kunsthaus hatte Zitate zur Kunst zusammengestellt.

Der Sprachschatz der Menschen in Deutschland, so sie überhaupt mit Sprache umgehen wollen, ist gespickt mit zeitgenössischen Zitaten:

„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.” (Gorbatschow),

„Männer und Frauen passen einfach nicht zusammen.” (Loriot), „Kleiner Mann was nun?” (Fallada),

„Die Hölle, das sind die anderen.” (Sartre),

„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.” (Erich Kästner),

„Es gibt kein richtiges Leben im falschen.” (Theodor W. Adorno),

„Jeder Mensch ist ein Künstler.” (Beuys),

„Alles, was mich interessiert, ist Geld.” (Dalí).

Endlos könnte man diese Beispiele ergänzen, Sätze, die unser Leben, unser Sprechen, unser Schreiben und Denken durchwirken.

Zunächst entsteht mit Blick auf Rechtsprechung und (eine ziemlich undeutliche) Literatur der Eindruck, dass all diesen zu Sprichwörtern geronnenen Zitaten der Mantel des Urheberrechtschutzes umgehängt ist, mit der Folge, dass keines dieser Zitate verwendet werden darf, wenn deren Verwendung nicht als Belegstellen i.S. von § URHG § 51 UrhG ausnahmsweise zugelassen ist. Ist diese Erkenntnis richtig, dann sind wir ein Volk von Urheberrechtsverletzern, wie wir Empfänger von „Verwarnungen” wegen Falschparkens sind. Mein „Gefühl”, dass derartige Sentenzen frei nutzbar sein sollten, ist freilich „Schall und Rauch” (Goethe), wenn das Gesetz dieses Gefühl nicht trägt.


Raue meint: Dass derartige „geflügelte Worte” Durchschlagskraft haben, ist kein Beleg für den Werkcharakter.

Er wendet sich vorsichtig gegen die herrschende Lehre nämlich die BGH-Entscheidung Handbuch moderner Zitate: Wollte man die Zitate, die unser Kunsthaus mühsam zusammengestellt hat, als urheberrechtlich geschützte, aber von § 51 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigungen eines „Werkes” ansehen, so bliebe dem Kunsthaus nichts anderes übrig, als bei 20 (geschützten) Zitaten 20 Genehmigungen für den Gebrauch eines Sätzleins einzuholen. Dies zu verlangen, ist einfach unvernünftig, verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, Grenze jeder Rechtsausübung. Dann müsste eine solche Zusammenstellung ungeschrieben bleiben. Das verkenne ich nicht: Der BGH hat diesem Gedanken eine Absage erteilt: „Wird auf eine reine ‚Zitaten-Sammlung’ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbstständiges Werk Wert gelegt, so muss das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.” Ob diese fast 40 Jahre zurückliegende Rechtsprechung heute noch greift, – vor dem Hintergrund der BVerfG-Entscheidung zum Zitatrecht – ist jedoch fraglich und klärungsbedürftig.

Das ist richtig: Zitatesammlungen wie Wikiquote, aber auch kommerzielle ads-gepflasterte Sammlungen moderner Zitate, müssen im Interesse der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig sein!

zitat
Wirtschaftsprüfer Stuttgart (Gast) meinte am 2012/04/24 14:18:
Erfrischend ehrlich dieser Dali... 
 

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