Zum Thema Editio princeps gibt es nun eine weitere Gerichtsentscheidung. Auf Antrag der Berliner Sing-Akademie wurde eine einstweilige Verfügung gegen die geplante erneute Uraufführung der in ihrem Archiv entdeckten, bislang nur 1733 in Venedig aufgeführten Vivaldi-Oper "Motezuma" erlassen.
Da die Erstveröffentlichung des verschollenen Stücks im Wege des Buchdrucks 2005 erfolgte (und nicht durch eine öffentliche Wiedergabe) bedient sich die Sing-Akademie in skandalöser Weise eines Rechts, das sie nicht hat und auch nicht haben sollte. Denn es ist nicht einzusehen, dass (gemäß Dreier/Schulze, UrhR 2004, § 71 UrhG Rdnr. 5) eine frühere öffentliche Wiedergabe unschädlich ist, wenn die editio princeps durch Buchdruck erfolgt. Voraussetzung des (abzulehnenden) Rechts aus § 71 UrhG ist: dass nach Erlöschen des Urheberrechtsschutzes ein "nicht erschienenes Werk" erscheint oder erstmals öffentlich wiedergegeben wird. Die Oper wurde aber bereits 1733 öffentlich wiedergegeben!
Siehe auch die Basler Zeitung Online:
"Die Sing-Akademie hatte zwar einer ersten konzertanten Aufführung im Juni in Rotterdam zugestimmt. Die Bitte des Dirigenten um weitere szenische Aufführungen hatten die Berliner jedoch abgelehnt. Die Uraufführung solle - der hohen Bedeutung des Werkes angemessen - nach dem Willen der Berliner Organisation in einem international renommierten Opernhaus vorbereitet werden.
Das Kulturfestival "Altstadtherbst" vertrat hingegen den Standpunkt, die in Berlin aufgetauchte Kopie der Partitur stamme mit grosser Sicherheit aus einer "professionellen Kopistenwerkstatt" in Venedig und sei für heute nicht mehr dokumentierte spätere Aufführungen gedacht gewesen. Wegen dieser frühen Veröffentlichungen gebe es kein Urheberrecht der Sing-Akademie. Möglicherweise gingen die beiden Festivals in Düsseldorf und Barga in Berufung, erklärte der Anwalt des "Altstadtherbst", Andreas Auler, am Montag."
Die Sing-Akademie monopolisiert ein Stück bislang gemeinfreies Kulturgut und beansprucht für sich das Recht der ersten Wiederaufführung. Sie sollte sich schämen, denn der öffentlichen Hand entsteht ein finanzieller Verlust:
"Die ursprünglich ab 16. Juli in Italien und ab 21. September in Düsseldorf geplanten Aufführungen des "Motezuma" sind von der Kulturstiftungen des Bundes und von NRW mit 250 000 Euro gefördert worden."
Da die Erstveröffentlichung des verschollenen Stücks im Wege des Buchdrucks 2005 erfolgte (und nicht durch eine öffentliche Wiedergabe) bedient sich die Sing-Akademie in skandalöser Weise eines Rechts, das sie nicht hat und auch nicht haben sollte. Denn es ist nicht einzusehen, dass (gemäß Dreier/Schulze, UrhR 2004, § 71 UrhG Rdnr. 5) eine frühere öffentliche Wiedergabe unschädlich ist, wenn die editio princeps durch Buchdruck erfolgt. Voraussetzung des (abzulehnenden) Rechts aus § 71 UrhG ist: dass nach Erlöschen des Urheberrechtsschutzes ein "nicht erschienenes Werk" erscheint oder erstmals öffentlich wiedergegeben wird. Die Oper wurde aber bereits 1733 öffentlich wiedergegeben!
Siehe auch die Basler Zeitung Online:
"Die Sing-Akademie hatte zwar einer ersten konzertanten Aufführung im Juni in Rotterdam zugestimmt. Die Bitte des Dirigenten um weitere szenische Aufführungen hatten die Berliner jedoch abgelehnt. Die Uraufführung solle - der hohen Bedeutung des Werkes angemessen - nach dem Willen der Berliner Organisation in einem international renommierten Opernhaus vorbereitet werden.
Das Kulturfestival "Altstadtherbst" vertrat hingegen den Standpunkt, die in Berlin aufgetauchte Kopie der Partitur stamme mit grosser Sicherheit aus einer "professionellen Kopistenwerkstatt" in Venedig und sei für heute nicht mehr dokumentierte spätere Aufführungen gedacht gewesen. Wegen dieser frühen Veröffentlichungen gebe es kein Urheberrecht der Sing-Akademie. Möglicherweise gingen die beiden Festivals in Düsseldorf und Barga in Berufung, erklärte der Anwalt des "Altstadtherbst", Andreas Auler, am Montag."
Die Sing-Akademie monopolisiert ein Stück bislang gemeinfreies Kulturgut und beansprucht für sich das Recht der ersten Wiederaufführung. Sie sollte sich schämen, denn der öffentlichen Hand entsteht ein finanzieller Verlust:
"Die ursprünglich ab 16. Juli in Italien und ab 21. September in Düsseldorf geplanten Aufführungen des "Motezuma" sind von der Kulturstiftungen des Bundes und von NRW mit 250 000 Euro gefördert worden."
KlausGraf - am Dienstag, 12. Juli 2005, 20:34 - Rubrik: Archivrecht