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Robert Weemeyer (Gast) meinte am 2005/10/25 19:18:
§ 71 UrhG genau lesen
§ 71 Abs. 1 Satz 1 UrhG lautet: "Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten."

Es kommt also darauf an, ob das Werk jemals erschienen ist. Nach § 6 Abs. 2 UrhG ist ein Werk erschienen, "wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind." Eine Aufführung der Oper im Jahre 1733 erfüllt dieses Kriterium natürlich nicht.

Damit ergibt sich, dass ein Verwertungsrecht nach § 71 heute noch entstehen kann. Wenn es die Sing-Akademie nicht durch Erscheinenlassen entstehen lässt, könnte es auch dadurch entstehen, dass irgendjemand das Stück aufführt. Wenn das Sing-Akademie die Oper nicht vorher hätte erscheinen lassen, läge das Verwertungsrecht nun für 25 Jahre bei den Rotterdamer Künstlern. Da ist es sicher besser, wenn die Rechte bei der Sing-Akademie liegen, die sich ja auch um die Konservierung des Originals kümmert und entsprechende Ausgaben hat. 
Dr. Klaus Graf (Gast) antwortete am 2005/10/25 19:28:
Unsinn
Herr Wemeyer schreibt Unsinn, wie ich auch aufgrund eines Telefonats mit dem eigentlichen Entdecker der Oper sagen kann. Siehe im übrigen die Kommentierungen zum UrhG, z.B. Dreier/Schulze 2004. 
Robert Weemeyer (Gast) antwortete am 2005/10/26 10:41:
Wieso Unsinn?
Können Sie mir sagen, inwiefern ich Unsinn schreibe? 

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