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Da kann man wirklich nur den Kopf schütteln:

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#gema
Martin Haidecker (Gast) meinte am 2010/11/23 18:28:
Yes
Herr Graf, ich bewundere Sie aufrichtig dafür, wie Sie jede noch so läppische Diskussion zur Unflatschlacht machen und die eigene Sache, unbarmherzig gegenüber anderen und sich selbst, desavouieren. Toll.
"Your vomit reaction is no proof that this arrangement is out of copyright." Recht hat der Mann. 
KlausGraf antwortete am 2010/11/23 18:44:
Wenn auf Commons die Deppen dominieren, die vom Urheberrecht keine Ahnung haben ...
... dann werde ich das solange schreiben, wie mir das passt. Wenn die Leute auch nur eine Spur Ahnung hätten, wäre es unnötig, Zeit damit zu vergeuden, darzulegen, wieso dergleichen gemeinfrei ist. 
fg68at meinte am 2010/11/24 01:07:
Der Fall ist eigentlich klar
Der Text ist gemeinfrei. Die Melodie ist gemeinfrei. Als Arrangeur ist als Hilger Schallehn ausgemacht. Der ist erst 2000 gestorben. Er hat in Zusammenhang mit dem Verlag vier Arrangements bei der Gema angemeldet.

Im Gegensatz zu Bildern und Texten liegt die Latte für die Schöpfungshöhe bei Musikwerken viel niedriger. Auch kleine Änderungen können und werden bei der GEMA eingereicht und haben Anspruch auf Vergütung. Im Fall dieses Liedes gibt es über 900 Arrangements in der Gema-Datenbank.

Zusätzlich hat die Bundesrepublik Deutschland noch diesen Passus in "§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch" der "Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik" explizit anspricht. (Was ja auch die Grundlage für die neue Kindergarten-Vereinbahrung und die seit länger bestehende Schul-Vereinbahrung mit der GEMA ist.)

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html 
ladislaus (Gast) antwortete am 2010/11/24 01:31:
Langsam, langsam
Dass etwas bei der GEMA eingereicht wird und Anspruch auf Vergütung erhoben wird, heißt noch lange nicht, dass dieser Anspruch auch wirklich besteht (sondern könnte genausogut klassischer Copyfraud sein). Sobald ein Richter mal Ahnung von Urheberrecht und Musik haben sollte, dürfte die Schöpfungshöhe zutreffend als bei weitem unter der Grenze der Schutzwürdigkeit angesehen werden (ein derartiges Arrangement, das in diesem Fall wirklich besonders schlicht ist, ergibt sich wirklich von selbst, das improvisiert jeder drittklassige Nebenerwerbskichenmusiker innert Sekunden; das ist sehr analog zur einfachen Gestaltung in der Gebrauchsgraphik). Da solche Richter m. W. nicht existieren, ist diese Ansicht natürlich aber wiederum nicht gerichtsfest in diesem für deutsche Verhältnisse ungewöhlichen, da gänzlich von case law bestimmten Rechtsgebiet.

Mit dem Recht auf Privatkopie, das für Noten aufgrund durchsichtiger Lobbyinteressen nicht gelten soll, hat das überhaupt nichts zu tun. Das Recht auf Privatkopie ist aber eine Schranke des Urheberrechts, die naturgemäß nur für geschützte Werke Wirksamkeit erlangen kann, für nicht schutzfähige (und bereits gemeinfreie) ist das völlig irrelevant. Dass die Verlage das Gegenteil behaupten, macht es nicht richtiger. Einen urheberrechtlichen Schutzrecht des Notenbilds gibt es nicht, auch wettbewerbsrechtlich gibt es spätestens nach 50 Jahren nach Erscheinen keine Handhabe. Rein wettbewerbsrechtlich könnte der kommerzielle Gebrauch des Notenbilds also Probleme für Nachnutzer bedeuten, urheberrechtlich nicht. Ob diese wettbewerbsrechtliche Regel allerdings bei einem derart einfachen Notenbild, das im Gegensatz zum früher handwerklich aufwendigen Notenstich mit einem modernen, billigen und vergleichsweise kinderleicht zu bedienenden Notensatzprogramm erstellt wurde (oder zumindest erstellt werden kann), ob diese Regelung also noch in der heutigen Zeit eine Berechtigung hat, darf auch stark bezweifelt werden und sollte einmal vor einem Gericht geklärt werden (wenn schon der Gesetzgeber auf dem Stand von 1950 bleibt). 
 

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