http://oa.helmholtz.de/bewusstsein-schaerfen/newsletter/archiv/newsletter-49-vom-12062014.html
Man liest dort im Abschnitt "USA: Nutzung der CC0-Kennzeichnung für die Veröffentlichung von Forschungsdaten":
"Nach europäischem Urheberrecht ist die Aufgabe der sogenannten sozialen Urheberrechte, zu denen auch das auf vollständige Quellenangabe gehört, nicht möglich. Ob und gegebenenfalls wie auch im europäischen Rechtsrahmen eine Nutzung der CC0-Kennzeichnung möglich ist, wird sicherlich noch intensiv diskutiert werden."
Das ist Unsinn. Selbstverständlich dürfen Urheber sich entscheiden, anonym zu publizieren. Bei Nachschlagewerken wie dem Brockhaus kann ein Mitarbeiter ja auch nicht plötzlich auf Namensnennung bestehen, weil das zum Kern seines Urheberpersönlichkeitsrechts gehört.
CC0 kommt im übrigen nur für solche Forschungsdaten in Betracht, die über ihre spezifische Organisation als Datenbankwerke oder einfache Datenbanken in der EU geschützt sind. Das Leistungsschutzrecht bei einfachen Datenbanken schützt ohnehin nur den Investor. Bei der Auslegung von Rechteeinräumungen wird man das Urheberpersönlichkeitsrecht der Schöpfer von Datenbankwerken sicher nicht allzu hoch hängen.
Die Unverzichtbarkeit des Urheberrechts ist mit Blick auf CC0 aus meiner Sicht eine rein rechtsdogmatische, keine praktische Frage. Allenfalls bei grob missbräuchlicher Nutzung können Urheberpersönlichkeitsrechte geltend gemacht werden. Zum irreversiblen Verzicht auf Einkünftemöglichkeiten siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
Man liest dort im Abschnitt "USA: Nutzung der CC0-Kennzeichnung für die Veröffentlichung von Forschungsdaten":
"Nach europäischem Urheberrecht ist die Aufgabe der sogenannten sozialen Urheberrechte, zu denen auch das auf vollständige Quellenangabe gehört, nicht möglich. Ob und gegebenenfalls wie auch im europäischen Rechtsrahmen eine Nutzung der CC0-Kennzeichnung möglich ist, wird sicherlich noch intensiv diskutiert werden."
Das ist Unsinn. Selbstverständlich dürfen Urheber sich entscheiden, anonym zu publizieren. Bei Nachschlagewerken wie dem Brockhaus kann ein Mitarbeiter ja auch nicht plötzlich auf Namensnennung bestehen, weil das zum Kern seines Urheberpersönlichkeitsrechts gehört.
CC0 kommt im übrigen nur für solche Forschungsdaten in Betracht, die über ihre spezifische Organisation als Datenbankwerke oder einfache Datenbanken in der EU geschützt sind. Das Leistungsschutzrecht bei einfachen Datenbanken schützt ohnehin nur den Investor. Bei der Auslegung von Rechteeinräumungen wird man das Urheberpersönlichkeitsrecht der Schöpfer von Datenbankwerken sicher nicht allzu hoch hängen.
Die Unverzichtbarkeit des Urheberrechts ist mit Blick auf CC0 aus meiner Sicht eine rein rechtsdogmatische, keine praktische Frage. Allenfalls bei grob missbräuchlicher Nutzung können Urheberpersönlichkeitsrechte geltend gemacht werden. Zum irreversiblen Verzicht auf Einkünftemöglichkeiten siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
KlausGraf - am Donnerstag, 12. Juni 2014, 14:02 - Rubrik: Open Access